XXXI. LT: RV 20/2020, 4. Sitzung 2020
Gesetzüber eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 27/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
- Im § 10 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und
Die Landesregierung hat eine Liste von Pflanzenschutzmitteln, die jedenfalls unter lit. a oder b fallen, im Internet auf der Homepage des Landes zwecks Information zu veröffentlichen.“
-
Im § 10 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
-
Nach dem § 25 wird folgender § 26 angefügt:
„§ 26Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 41/2020
Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen andere Pflanzenschutzmittel als solche, die in § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020 genannt sind, abweichend von der genannten Bestimmung bis längstens 31. Dezember 2020 verwenden.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner