Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der
„Kunstnacht 2020“ am 9. Oktober 2020 in der Marktgemeinde Schruns | Omnilex
LGBLA_VO_20200714_43•Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der
„Kunstnacht 2020“ am 9. Oktober 2020 in der Marktgemeinde Schruns
Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der
„Kunstnacht 2020“ am 9. Oktober 2020 in der Marktgemeinde Schruns
LGBLA_VO_20200714_43Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der
„Kunstnacht 2020“ am 9. Oktober 2020 in der Marktgemeinde SchrunsGazette14.07.2020
Verordnung:Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2020“ am 9. Oktober 2020 in der Marktgemeinde Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2020“ die im Plan in der Anlage, einschließlich der Erläuterungen dazu, gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 9. Oktober 2020 bis 23 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2020 außer Kraft.