Verordnung:Verlängerung der Frist für die Durchführung der Wahlen der Organe des Schilehrerverbandes
Verordnungder Landesregierung über die Verlängerung der Frist fürdie Durchführung der Wahlen der Organe des Schilehrerverbandes
Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, wird verordnet:
Die Wahlen der Organe des Schilehrerverbandes, die im Mai 2020 angestanden sind, können aufgrund der anhaltenden außerordentlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nicht vor dem Ablauf des 30. November 2020 durchgeführt werden. Sie haben spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2021 stattzufinden.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: