Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, Nr. 33/2021 und Nr. 90/2021, wird verordnet:
§ 1Gastgewerbe
(1) Über § 7 Abs. 2 und 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) hinaus darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe an einen Verabreichungsplatz nur
zuweisen.
(2) Abs. 1 gilt auch für
§ 2Zusammenkünfte
Abweichend von § 14 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV sind Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen und im Freien nur mit bis zu 500 Teilnehmern zulässig.
§ 3Gelegenheitsmärkte
Abweichend von § 18 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV ist der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Konsumation mitgebrachter alkoholischer Getränke im Rahmen von Gelegenheitsmärkten unzulässig.
§ 4Verweise
Verweise auf die 6. COVID-19-SchuMaV beziehen sich auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021.
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.