LGBLA_VO_20211220_80•Fischereiverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20211220_80Fischereiverordnung, ÄnderungGazette20.12.2021
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2016 und LGBl.Nr. 74/2021, wird verordnet:
Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004, Nr. 87/2014, Nr. 102/2016 und Nr. 81/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 lit. a wird vor dem Wort „Fischerprüfung“ das Wort „Vorarlberger“ eingefügt.
Der § 1 Abs. 1 lit. b lautet:
Im § 1 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt und am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
Im § 1 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:
Im § 1 Abs. 3 wird vor dem Wort „Fischerprüfung“ das Wort „Vorarlberger“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 4 wird das Wort „Fischerprüfung“ durch die Wortfolge „Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung“ ersetzt.
Im § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 eingefügt:
„(5) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1. lit. b anzusehen, die in der Anlage 3 angeführt sind.
(6) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.“
Im § 1 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 7 bezeichnet.
Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 80/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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