Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überdas Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 und Nr. 67/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl.Nr. 41/2011, in der Fassung LGBl.Nr. 41/2019 und Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:
Vor dem § 2 wird folgender § 1 eingefügt:
„§ 1Geschützte Flächen
Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Lech sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.“
Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „notwenigerweise“ durch das Wort „notwendigerweise“ ersetzt.
Der Verordnung wird die angeschlossene Anlage samt Erläuterungen angefügt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: