LGBLA_VO_20220401_25•Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20220401_25Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, ÄnderungGazette01.04.2022
XXXI. LT: RV 139/2021, 1. Sitzung 2022
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2018, Nr. 3/2019 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „werden,“ die Wortfolge „dies gilt auch für den Transport der Abfälle (z.B. Wahl des Transportmittels Bahn),“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 lit. c wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird“ eingefügt.
Nach dem § 1 Abs. 2 lit. c wird folgende lit. d eingefügt:
Im § 1 Abs. 2 werden die bisherigen lit. d und e als lit. e und f bezeichnet.
Der § 1 Abs. 4 lit. d lautet:
Dem § 1 Abs. 4 wird folgende lit. e angefügt:
Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „ „gefährliche Abfälle“, “ der Ausdruck „ „nicht gefährliche Abfälle“, “ eingefügt.
Der § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Siedlungsabfälle sind
Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_VO_20220401_25",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_VO_20220401_25",
"bundesland": "V",
"applikation": "LgblAuth"
}
}