Verordnung: Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschusses
Verordnungder Landesregierung über die Abgeltung der Implementierung von Ablaufprozessen für die Abwicklung des Landes-Stromkostenzuschusses
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Landes-Stromkostenzuschussgesetzes, LGBl.Nr. 11/2023, wird verordnet:
§ 1
Stromlieferanten bzw. Stromlieferantinnen, die den Stromkostenzuschuss gemäß dem Landes-Stromkostenzuschussgesetz abwickeln, erhalten für die Implementierung der hierfür erforderlichen Ablaufprozesse auf Antrag eine einmalige Abgeltung in Höhe von jeweils 7.000 Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Die Landesstatthalterin: