Gesetzüber eine Änderung des Kinder- und Jugendgesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kinder- und Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2004, Nr. 27/2005, Nr. 3/2008, Nr. 44/2013, Nr. 26/2017, Nr. 63/2018 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 16 lautet:
„§ 16Rausch- und Suchtmittel“
Der § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Kindern und Jugendlichen dürfen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden:
Der § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Kinder und Jugendliche dürfen nicht erwerben, besitzen oder konsumieren:
Der § 16 Abs. 5 entfällt.
Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „und Tabakwaren“ durch die Wortfolge „ , Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse, sonstige Rausch- und Suchtmittel und deren Konsumgeräte“ ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 16“ der Ausdruck „Abs. 3“ eingefügt.
Im § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Suchtmittelgesetz“ die Wortfolge „oder dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz“ eingefügt.