Gesetzüber eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013, Nr. 7/2014, Nr. 45/2018, Nr. 24/2020, Nr. 4/2022 und Nr. 52/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „und schulstandortübergreifend“ durch die Wortfolge „ , schulstandort- und schulartenübergreifend“ ersetzt.
Der § 48 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Das Ausmaß der Schulveranstaltungen ist dabei so festzusetzen, dass die Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt.“
Der § 48 Abs. 4 lautet:
„(4) Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Zur Deckung der Kosten darf ein Beitrag eingehoben werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.“
Der Landtagspräsident:Für den Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerDie Landesstatthalterin:Dr. Barbara Schöbi-Fink