Gesetzüber eine Änderung des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Praxiskindergärten“ die Wortfolge „und Praxishorte“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch den Ausdruck „20 Tage“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „ECTS“ die Wortfolge „oder den Hochschullehrgang „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS“ eingefügt.
Der § 29 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.
Im § 30 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „abweichend von“ die Wortfolge „dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) und“ eingefügt.
Im § 30 Abs. 3 lit. b wird nach dem Wort „von“ die Wortfolge „dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) bzw.“ eingefügt.
Nach dem § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
„§ 46aAbgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landesverwaltungsabgaben und Landeskommissionsgebühren befreit.“