LGBLA_VO_20231212_61•Sozialleistungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20231212_61Sozialleistungsgesetz, ÄnderungGazette12.12.2023
XXXI. LT: SA 110/2023, 7. Sitzung 2023
Der Landtag hat beschlossen:
Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020, Nr. 43/2021, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022 und Nr. 1/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs Sachleistungen im Ausmaß von“ und wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ die Wortfolge „zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs“ eingefügt.
Im § 10 entfällt der Abs. 6; die bisherigen Abs. 7 bis 9 werden als Abs. 6 bis 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 10 Abs. 6 wird der Ausdruck „einen allfälligen Wohnkostenanteil gemäß Abs. 6“ durch die Wortfolge „zur Befriedigung des Wohnbedarfs“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 10 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.
Im § 11 wird das Wort „Sachleistungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
Im § 26 lit. b entfällt die Z. 3; die bisherigen Z. 4 bis 7 werden als Z. 3 bis 6 bezeichnet.
Nach dem § 77 wird folgender § 78 angefügt:
(1) Die Änderungen durch das Gesetz LGBl.Nr. 61/2023 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund der Änderungen nach Abs. 1 können rückwirkend erlassen werden; sie dürfen frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 61/2023 in Kraft treten.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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