Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
§ 1Zweck
Diese Verordnung bestimmt die Höhe der Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung zur Verbringung von Tieren (Untersuchung) und das Ausstellen der hierfür erforderlichen Zeugnisse gemäß § 33 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024.
§ 2Gebührenhöhe
(1) Die Gebühr für die Durchführung der Untersuchung nach § 1 beträgt je angefangener Viertelstunde 32 Euro.
(2) Die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses nach § 1 beträgt 3,50 Euro.
(3) Die Dauer der Untersuchung nach Abs. 1 umfasst die Zeit für die Untersuchung der Tiere einschließlich der Prüfung der entsprechenden Dokumente.