20000113•Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei Bildschirmarbeit
20000113Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei BildschirmarbeitLaw01.01.2000
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei Bildschirmarbeit [CELEX-Nr.: 390L0270]
Auf Grund des § 57, § 58 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze, die bei der Bildschirmarbeit im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998) zu setzenden Maßnahmen sowie die gegenüber den Bediensteten bestehenden Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998).
(2) Im Sinn des Abs. 1 bedeuten:
(3) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 58 Abs. 3 W-BedSchG 1998 liegt vor, wenn Bedienstete
(1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den §§ 3 bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 WBedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 8 und 14 BS-V enthaltenen Verweisungen auf § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(1) Die Bestimmungen über die an Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche gestellten Anforderungen - soweit es sich nicht um die Bemessung des Beinfreiraumes unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche handelt - treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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"20 Dienstrecht (D)",
"20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht"
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