Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die periodische Untersuchung von Rinderbeständen auf Brucellose (Abortus Bang)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2a und 2b, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999, wird angeordnet:
§ 1
Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.
§ 2
In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.
§ 3
Die Untersuchungen gemäß §§ 1 und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist