20000239•Verbot der Ausbringung von Klärschlamm
20000239Verbot der Ausbringung von KlärschlammLaw03.03.2000
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"50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz"
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}Gesetz über das Verbot der Ausbringung von Klärschlamm
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm in Wien ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind hygienisch unbedenkliche Produkte, die behandelten Klärschlamm beinhalten und deren Inverkehrbringen, insbesondere als Düngemittel, Komposte und Erden, nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Durch dieses Gesetz werden die Richtlinien 86/278/EWG, ABl. Nr. L 181/6 vom 4. Juli 1986, und 91/692/EWG, ABl. Nr. L 377/48 vom 31. Dezember 1991, sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 91/271/EWG, ABl. Nr. L 135/40 vom 30. Mai 1991, umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/0188/A).
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.