Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1
Für die Dauer der Geltung der im § 2 genannten ortspolizeilichen Verordnungen hat die Landespolizeidirektion Wien an deren Vollziehung mitzuwirken durch
§ 2
Diese Verordnungen sind:
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.