Gesetz, womit der Landespolizeidirektion Wien auf dem Gebiet der Straßenpolizei Aufgaben der Vollziehung übertragen werden
StF: LGBl. Nr. 30/1960
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
19.05.2014
§ 1 Im RIS seit
(1) Auf dem Gebiet der Straßenpolizei wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung in folgendem Umfang übertragen:
(2) Die Landespolizeidirektion Wien darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.
(3) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g dem Magistrat der Stadt Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.