Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung) | Omnilex
20000423•Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)
Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)
20000423Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)Law22.01.1986
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung des „Blauen Wassers“ und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985, wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet des „Blauen Wassers“ samt Teilen seines Umlandes, soweit es in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan grün ausgewiesen./.
ist, wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil sind
§ 3
Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine schädigenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt des geschützten Landschaftsteiles entstehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.