LGBLA_WI_20150202_4•Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); Änderung
LGBLA_WI_20150202_4Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); ÄnderungGazette02.02.2015
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 813,99“ der Betrag „EUR 827,82“.
In § 1 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 203,50“ der Betrag „EUR 206,96“.
In § 1 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 109,88“ der Betrag „EUR 111,76“.
In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 610,49“ der Betrag „EUR 620,87“.
In § 1 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 152,62“ der Betrag „EUR 155,22“.
In § 1 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 82,42“ der Betrag „EUR 83,82“.
In § 1 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „EUR 54,94“ der Betrag „EUR 55,88“.
In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 407,00“ der Betrag „EUR 413,91“ und an Stelle des Betrages „EUR 101,75“ der Betrag „EUR 103,48“.
In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 219,78“ der Betrag „EUR 223,51“.
In § 1 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 395,31“ der Betrag „EUR 405,98“.
In § 2 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 304,22“ der Betrag „EUR 309,39“.
In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 318,96“ der Betrag „EUR 324,38“.
In § 2 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 337,91“ der Betrag „EUR 343,65“.
In § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 355,80“ der Betrag „EUR 361,85“.
In § 3 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 395,31“ der Betrag „EUR 405,98“.
In § 3 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 395,31“ der Betrag „EUR 405,98“ und an Stelle des Betrages „EUR 135,00“ der Betrag „EUR 140,00“.
In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 4.069,95“der Betrag „EUR 4.139,11“.
In § 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 122,10“ der Betrag „EUR 124,17“.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_WI_20150202_4",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_WI_20150202_4",
"bundesland": "W",
"applikation": "LgblAuth"
}
}