Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien | Omnilex
LGBLA_WI_20160201_6•Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
LGBLA_WI_20160201_6Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt WienGazette01.02.2016
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
Gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2014, wird verordnet:
§ 1.
Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für das Univentrikuläre Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 179.397 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.
§ 2.
§ 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2016, LGBl. für Wien Nr. 4/2016, ist auf Behandlungsfälle gemäß § 1 nicht anzuwenden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.