LGBLA_WI_20161111_48•Wiener Wettengesetz; Änderung
LGBLA_WI_20161111_48Wiener Wettengesetz; ÄnderungGazette11.11.2016
Gesetz, mit dem das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 2 wird das Zitat „§ 13 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
In § 14 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „§ 13 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
§ 22 Abs. 2 entfällt.
Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
In § 23 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „Beschlagnahme der Wettterminals“ die Wortfolge „der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher“ eingefügt.
In § 23 Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Verfügungen nach Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 3“ eingefügt und die Wortfolge „drei Tagen“ wird durch die Wortfolge „eines Monats“ ersetzt.
§ 23 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
§ 23 Abs. 6 lautet:
„Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geräte“ die Wortfolge „, sonstige Eingriffsgegenstände“ eingefügt.
§ 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten.“
„(5) Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 sowie anhängige Verfahren nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.“
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Der Landesamtsdirektor:
Hechtner
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