Gesetz, mit dem das Wiener Antidiskriminierungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 53/2014, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkungen oder Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union gelten als unmittelbare oder als mittelbare Diskriminierung im Sinne der Abs. 1 oder Abs. 2 sowie des § 2 Abs. 1.“
Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Z 7 und Z 8 angefügt:
Im § 11 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.