Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:
§ 129e Abs. 1 lautet:
„(1) Für jeden Untersuchungsausschuss sind 18 Mitglieder und 18 Ersatzmitglieder in Anwendung des § 59 Abs. 1 zu bestellen. Mitglieder der Landesregierung dürfen Untersuchungsausschüssen nicht angehören. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet jedenfalls, wenn die hiezu berechtigte wahlwerbende Partei einen neuen Bestellungsvorschlag einreicht.“
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.