Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), geändert wird
Gemäß § 118a Abs. 5 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 02/2016, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1. Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.“
Die Anlage wird durch die beiliegende Anlage ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren gilt die bisherige Rechtslage.