Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten geändert wird
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:
Artikel I
In Teil A – Grundtarife 1. der Anlage entfällt das Wort „Erste“ und wird der Begriff „ambulante“ durch „Ambulante“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.