Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren im Lande Wien (Wiener Feuerwehr-Verordnung) geändert wird
Auf Grund des § 17 des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren im Lande Wien (Wiener Feuerwehr-Verordnung), LGBl. für Wien Nr. 26/1957, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 45/2016, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wehr hat über jede wehrangehörige Person ein Personalblatt zu führen, in welches die Daten gemäß § 19 des Wiener Feuerwehrgesetzes einzutragen sind.“
§ 15 samt Überschrift entfällt.
In § 16 Abs. 1 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 13“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2025 in Kraft.
(2) Für alle bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Anzeigeverfahren für Betriebsfeuerwehren gelten die bisherigen Bestimmungen.