814.501.43•Verordnung des EDI über die Personen- oder Umgebungsdosimetrie
814.501.43DoVDepartmental Ordinance01.03.2026
(Dosimetrieverordnung, DoV)
vom 29. Januar 2026 (Stand am 1. März 2026)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI),
gestützt auf Artikel 53 Absatz 4, 61 Absätze 4 und 5, 77, 167 Absatz 4
sowie 191 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20171(StSV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die technischen Bestimmungen zur Personen- und Umgebungsdosimetrie, insbesondere die Anforderungen an die Dosimetriesysteme, die Durchführung der Dosimetrie und die Dosisermittlung.
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 der StSV und zusätzlich diejenigen nach Anhang 1 dieser Verordnung.
Die anerkennenden Behörden nach Artikel 68 StSV beaufsichtigen die Personendosimetriestellen.
Die Anerkennung der Personendosimetriestelle erstreckt sich insbesondere auf folgende Gegenstände:
Die anerkennenden Behörden veröffentlichen die Liste der anerkannten Personendosimetriestellen.
Um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, wird mithilfe der Umgebungsdosimetrie die Umgebungs-ÄquivalentdosisH *(10) ausserhalb der Kontroll- und Überwachungsbereiche eines Betriebs bestimmt:
wobeiH unterdie unter der Strahlenschutzschürze undH überdie über der Strahlenschutzschürze gemessene Dosis bedeutet unda = 0,1, wenn die Strahlenschutzschürze die Schilddrüse nicht schützt, beziehungsweisea = 0,05, wenn sie sie schützt.
3. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personendosimetriestelle:
4. Die Personendosimetriestelle berechnet die totale Personendosis und meldetH unter,H überundH totalder Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und dem Zentrales Dosisregister.
wobeiH p(0,07) die Fingerringdosis ist undf Eder Korrekturfaktor. Ist nichts anderes festgelegt, beträgt der Korrekturfaktorf E=5 .
2. Werden geschlossene Quellen direkt mit den Händen manipuliert, ist ebenfalls ein Korrekturfaktor vonf E=5 anzuwenden.
3. Mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber individuelle Korrekturfaktoren mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.
4. Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige meldet der Personendosimetriestelle die Personen, die mit offenen oder geschlossenen Strahlungsquellen arbeiten, sowie die für sie festgelegten Korrekturfaktoren.
5. Die Personendosimetriestelle berechnet die individuelle Extremitätendosis und meldetH p(0,07),f EundH Extrder Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister, gemäss Artikel 69 StSV.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass aktive Personendosimeter (APD) eingesetzt werden, insbesondere wenn:
Eine Verlängerung der Messperiode über einen Monat hinaus nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a StSV ist mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich, insbesondere wenn:
Die Resultate der APD müssen nach jedem Einsatz für jede Person festgehalten werden.
Die Messsysteme nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d StSV müssen die Bestimmung der operationellen Grössen nach Anhang 4 StSV für die Personendosimetrie bei externer Bestrahlung ermöglichen.
Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten DosiswertesH mvom Sollwert der operationellen GrösseH t,muss die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgesehenen Grenzwerte einhalten, wie sie insbesondere in der ISO2-Norm 141463beschrieben sind.
Die Anforderungen an zusätzliche APD nach Artikel 16 werden von der Aufsichtsbehörde für konkrete Anwendungen festgelegt. Die Anforderungen umfassen:
Die Referenzbedingungen sind am Phantom nach Artikel 26 im Dosisbereich zwischen 3 mSv und 10 mSv definiert für Strahlungsfelder folgender Quellen:
Die Bestrahlungsgeometrie muss den Normen ISO 40376(Photonenstrahlung), ISO 85297(Neutronenstrahlung) oder ISO 69808(Betastrahlung) entsprechen.
Die Referenzstrahlungsfelder und Konversionskoeffizienten müssen den Normen ISO 40379(Photonenstrahlung), ISO 852910(Neutronenstrahlung) und ISO 698011(Betastrahlung) entsprechen.
Die Prüfung der Energie- und Winkelabhängigkeit und der Reproduzierbarkeit muss gemäss den in den Normen IEC126238713für passive Dosimeter und IEC 6152614für aktive Dosimeter beschriebenen Methoden erfolgen. Für passive Neutronendosimeter ist die ISO-Norm 2190915anzuwenden. Abweichungen von den Normen sind in Absprache mit der anerkennenden Behörde zulässig, sofern die Anwendung der Normen technisch nicht möglich, sinnvoll oder angemessen ist.
Eignet sich im Einzelfall eine individuelle Inkorporationsüberwachung nicht, so kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stattdessen die Inkorporationsüberwachung über eine Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft erfolgen.
Besteht für die Inkorporationsmessung eines bestimmten Radionuklids keine anerkannte Personendosimetriestelle, so legt die Aufsichtsbehörde in Absprache mit der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber das geeignete Messverfahren der Inkorporationsmessung fest.
Ein Messsystem zur Ermittlung der Umgebungs-ÄquivalentdosisH *(10) gilt als Umgebungsdosimetriesystem, wenn es für mindestens einen Zweck nach Artikel 8 eingesetzt wird.
Der Standort, die Position und die Expositionsperiode sind so zu wählen, dass die ermittelte Umgebungs-ÄquivalentdosisH *(10) für den vorgesehenen Zweck nach Artikel 8 repräsentativ ist.
Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten DosiswertesH mvom Sollwert der operationellen GrösseH tmuss die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgesehenen Grenzwerte einhalten, wie sie insbesondere in der ISO-Norm 1414621beschrieben sind.
Die Dosimetrieverordnung vom 26. April 201726wird aufgehoben.
(Art. 2)
Vorbemerkung
In der deutschen Version sind die Begriffe in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, in anderen Sprachen folgen sie der Reihenfolge der deutschen Begriffe.
| Bezeichnungen | Begriffe |
|---|---|
| Dauerinkorporation/ Incorporation chronique/ Incorporazione cronica | Andauernde Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Organismus durch Ingestion, Inhalation oder durch Aufnahme durch die Haut. |
| Fading/Fading/Fading | Abweichung zwischen Messwert und Sollwert in Abhängigkeit von der Zeitspanne zwischen Bestrahlung und Auswertung relativ zum Sollwert in (%/Monat). |
| Fluenz/Fluence/Fluenza | Die Fluenz in einem Punkt eines Strahlungsfeldes ist die Anzahl der Teilchen, die in eine kleine, um diesen Punkt zentrierte Kugel eintreten, dividiert durch die Querschnittsfläche dieser Kugel (cm-2). |
| Gleichgewichtsfaktor/ Facteur d’équilibre/ Fattore di equilibrio | Der Gleichgewichtsfaktor F ist das Verhältnis von gleichgewichtsäquivalenter Radon-Aktivitätskonzentration zu realer Radon-Aktivitätskonzentration. Für Rn-222 beträgt der Gleichgewichtsfaktor 1, wenn sich die gesamten Radon-Folgeprodukte in Luft befinden (also kein Plate-out stattfindet). Er geht gegen Null, wenn alle Folgeprodukte aus der Luft kontinuierlich (mittels Plate-out, bspw. durch Luftreinigungssysteme) entfernt werden. |
| Halbwertszeit, effektive/Période effective/Tempo di dimezzamento effettivo | Dieeffektive Halbwertszeit berechnet sich wie folgt aus derbiologischen und derphysikalischen Halbwertszeit eines Radionuklides: |
| Inhomogenes Strahlungsfeld/ Champ de rayonnement inhomogène/ Campo di radiazioni inomogeneo | Strahlungsfeld, in dem die Dosisleistung räumlich stark variiert. |
| Inkorporationsmessung/ Mesure d’incorporation/ Misurazione dell’incorporazione | Bestimmung der effektiven FolgedosisE |
| Kerma/Kerma/Kerma | Kerma ist die Summe der Anfangswerte der kinetischen Energien der in einem Volumenelement der Materie durch indirekt ionisierende Strahlung erzeugten geladenen Teilchen pro Masseneinheit ( k inetic e nergy r eleased in ma terial) (J/kg, Gy). |
| Leitnuklid/Nucléide directeur/ Nuclide guida | Für die Dosisbestimmung repräsentatives Radionuklid in einem Radionuklidgemisch. |
(Art. 21 und 24 Abs. 3)
a. Messgrössen
H p(10) undH p(0,07)
b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss
H 0= 0,1 mSv fürH p(10)
H 0= 1 mSv fürH p(0.07)
c. Messbereich
H 0bis 1 Sv fürH p(10)
H 0bis 3 Sv fürH p(0.07)
d. Linearität – Abweichung zwischen –13 % / +18 % im Bereich [1 mSv, 1 Sv]
e. Energieabhängigkeit und Winkelabhängigkeit
0,71≤HmHt≤1,67
– für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 30 keV und 1.25 MeV und bis 60°
– für Betastrahlung mit mittleren Energien von 0.24 MeV und 0.8 MeV und 0°
f. Reproduzierbarkeit
Standardabweichungs :
I. s ≤ 15 % fürH <H min
II. s ≤ (16 -H /H min)% fürH min≤H <H max
III. s ≤ 5 % fürH ≥H max
– mitH min=0,1 mSv fürH p(10) undH min=1 mSv fürH p(0,07)
– mitH max=1,1 mSv fürH p(10) undH max=11 mSv fürH p(0,07)
g. Fading
Effekt zwischen –9 % / +11 % / Monat
(Art. 21 und 24 Abs. 3)
a. Messgrösse
H p(10)
b. tiefste Dosis, die messbar sein muss
H 0= 0,3 mSv
c. Messbereich
H 0bis 1 Sv
d. Linearität
Abweichung < 20 % im Bereich [1 mSv; 20 mSv]
e. Energieabhängigkeit
0,5≤HmHt≤3
für realistische Feldspektren im Einsatzbereich des Dosimeters f. Winkelabhängigkeit
0,2≤HmHt≤1,5
für Einfallswinkel bis 60° g. Reproduzierbarkeit Standardabweichungs ≤ 15 % h. Fading Effekt < 20 % / Überwachungsperiode
(Art. 21 und 24 Abs. 3)
a. Messgrösse
H p(0,07)
b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss
H 0= 1 mSv
c. Messbereich
H 0bis 3 Sv
d. Linearität – Abweichung zwischen –13 % / +18 % im Bereich [1 mSv, 3 Sv]
e. Energieabhängigkeit und Winkelabhängigkeit
0,71≤HmHt≤1,67
– für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 30 keV und 250 keV und bis 60°
– für Betastrahlung mit mittleren Energien von 0.24 MeV bis 0.8 MeV und 0°
f. Reproduzierbarkeit
Standardabweichungs :
I. s ≤ 15 % fürH <H min
II. s ≤ (16 -H /H min)% fürH min≤H <H max
III. s ≤ 5 % fürH ≥H max
– mitH min= 1 mSv undH max= 11 mSv
g. Fading
Effekt zwischen –9 % / +11 % / Monat
(Art. 21 und 24 Abs. 3)
a. Messgrösse
H p(3)
b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss
H 0= 0,1 mSv
c. Messbereich
H 0bis 1 Sv
d. Linearität – Abweichung zwischen –13 % / +18 % im Bereich [1 mSv, 1 Sv]
e. Energieabhängigkeit und Winkelabhängigkeit
0,71≤HmHt≤1,67
– für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 30 keV und 1,25 MeV und 0°
– für Betastrahlung mit mittleren Energien von 0.8 MeV und 0°
f. Reproduzierbarkeit
Standardabweichungs :
I. s ≤ 15 % fürH <H min
II. s ≤ (16 -H /H min)% fürH min≤H <H max
III. s ≤ 5 % fürH ≥H max
– mitH min= 0,3 mSv undH max= 3,3 mSv
g. Fading
Effekt zwischen –9 % / +11 % / Monat
(Art. 42)
Für die Interpretation wird standardmässig angenommen, dass die Inkorporation über den Inhalationspfad erfolgte. In diesem Fall wird die effektive FolgedosisE 50– die operationelle Dosisgrösse bei innerer Bestrahlung als Produkt der inkorporierten Aktivität I und der Beurteilungsgrössee inh(Dosiskoeffizienten für die Inhalationsinkorporation, veröffentlicht von der ICRP28) – wie folgt ermittelt:
(1)
Der zur Zeitt nach der Inkorporation in einem Organ oder in den Ausscheidungen vorhandene Bruchteil der inhalierten Aktivität wird durch die Funktionm (t ) (Retentions-/Exkretionsfraktion) abgeleitet. Man erhält so:
(2)
wobeiM (t ) für die Aktivität in einem Organ oder in den Ausscheidungen steht (Messwert). Aus der AktivitätM (t ) berechnet sich eine effektive FolgedosisE 50von:
(3)
Ist der Zeitraumt zwischen der Inkorporation und der Messung bekannt (spezielle Überwachung), so lässt sich die effektive FolgedosisE 50mit Hilfe der MessgrösseM (t ) und der Beziehung (3) berechnen.
Bei der Routineüberwachung wird angenommen, dass die Inkorporation in der Mitte des ÜberwachungsintervallesT stattgefunden hat (d. h.t =T /2). Die effektive FolgedosisE 50lässt sich mit Hilfe der MessgrösseM(t) (Aktivität), den Faktorene inh/m (t ) (ICRP) und folgender Beziehung abschätzen:
(4)
Liegt eine Inkorporation deutlich über der Nachweisgrenze und ist die effektive Halbwertszeit vergleichbar oder eindeutig länger als das Überwachungsintervall, so wird eine solche Inkorporation den nächsten Messwert beeinflussen. In diesem Fall muss bei weiteren Inkorporationsmessungen der Beitrag der vorangehenden Inkorporation berechnet und vom neuen Messwert abgezogen werden. Diese Korrektur berechnet sich aus der Extrapolation der vorangehenden InkorporationI aauf den Zeitpunkt der neuen Messung mit Hilfe des Faktorsm (ΔSONDZEICHENSymbolt). ΔSONDZEICHENSymbolt ist das Zeitintervall zwischen dem (angenommenen) Zeitpunkt der vorangehenden Inkorporation und der neuen Messung. Der AnteilM ndes neuen MesswertesM (t ), der auf eine neue Inkorporation zurückzuführen ist, wird mit dem MesswertM ader vorangehenden Messung wie folgt berechnet:
(5)
Die auf eine neue Inkorporation zurückzuführende effektive FolgedosisE50nerrechnet sich dann gemäss Formel (4) wie folgt:
(6)
oder mit Hilfe der effektiven FolgedosisE50ader vorangehenden Inkorporation:
(7)
Für die Korrektur bei der Routineüberwachung sind die Faktoren
(8)
mit Hilfe derm (t )-Werte zu berechnen. Die Zeitspanne ΔSONDZEICHENSymbolt beträgt (n +1/2) ∙T , wobein die Zahl der Intervalle bezeichnet, die die Inkorporation zurückliegt. Diem (t )-Werte müssten dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik gemäss den Empfehlungen der ICRP entsprechen.SONDZEICHENSymbolSONDZEICHENSymbol In der Praxis sind diese Korrekturen erst zu berücksichtigen, wenn die Korrektur mehr als 10 % der resultierenden Dosis ausmacht.
Wenn in der Praxis von einer chronischen Inkorporation ausgegangen wird (z. B. H 3), muss die Personendosimetriestelle die Faktoren für Dauerinkorporation nach Absprache mit der anerkennenden Behörde berechnen und anwenden.
(Art. 39)
| E=F∙einh∙RnExp E: effektive Dosis [mSv] F: Gleichgewichtsfaktor e |
|---|
(Art. 46)
a. Messgrösse H* (10) b. Messbereich 0,05 mSv bis 1 Sv c. Linearität – Abweichung zwischen –13 % / +18 % im Bereich [0.1 mSv, 1 Sv] d. Energieabhängigkeit und Winkelabhängigkeit
0,71≤HmHt≤1,67
– für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 80 keV und 1,25 MeV und 0° bis ±60° und 180° bis (180°±60°) e. Reproduzierbarkeit
– mitH min= 0,1 mSv undH max= 1,1 mSv
f. Fading
Effekt zwischen –9 % / +11 % / 3 Monate
a. Messgrösse H* (10) b. Messbereich 0,05 mSv bis 10 mSv c. Linearität Abweichung < 30 % im Bereich von 0,1 mSv und 10 mSv d. Energieabhängigkeit Abweichung < Faktor 2 für realistische Feldspektren im Einsatzbereich des Dosimeters e. Reproduzierbarkeit Standardabweichungs < 30 % f. Fading Effekt < 20 % / Expositionsperiode
SR 814.501 ↩
International Organization for Standardization (ISO) und International Electrotechnical Commission (IEC). Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen der ISO et IEC können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. ↩
ISO 14146, Ausgabe: 2024-07. Strahlenschutz – Kriterien und Mindestanforderungen bei der wiederkehrenden Überprüfung von Dosismessstellen. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 20. ↩
ISO 4037-1, Ausgabe: 2019-01. Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlung für die Kalibrierung von Dosimetern und Dosisleistungsmessgeräten und die Bestimmung ihrer Energieabhängigkeit – Teil 1: Eigenschaften und Erzeugung der Strahlung. ISO 4037-2, Ausgabe: 2019-01. Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlungen für die Kalibrierung von Dosimetern und Dosisleistungsmessgeräten und zur Bestimmung ihrer Energieabhängigkeit – Teil 2: Dosimetrie für den Strahlenschutz für die Energiebereiche von 8 keV bis 1,3 MeV und von 4 MeV bis 9 MeV. ISO 4037-3, Ausgabe: 2019-01. Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlungsfelder für die Kalibrierung von Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten und für die Ermittlung des Ansprechvermögens in Abhängigkeit von der Photonenenergie – Teil 3: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern und Messung ihres Ansprechvermögens in Abhängigkeit von Energie und Einfallswinkel. ISO 4037-4, Ausgabe: 2019-01. Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlung zur Kalibrierung von Dosimetern und Dosisleistungsmessern und zur Bestimmung ihrer Ansprechempfindlichkeit als Funktion der Photonenenergie – Teil 4: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern in niedrigenergetischen Röntgen-Referenzstrahlungsfeldern. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 26. ↩
ISO 8529-1, Ausgabe: 2021-11. Neutronen-Referenzstrahlungen – Teil 1: Merkmale und Verfahren zur Erzeugung. ISO 8529-2, Ausgabe: 2000-08. Neutronen-Referenzstrahlungsfelder – Teil 2: Grundlagen für die Kalibrierung von Strahlenschutz-Messgeräten bezüglich der das Strahlungsfeld charakterisierenden Basisgrössen. ISO 8529-3, Ausgabe: 2023-09. Neutronen-Referenzstrahlungen – Teil 3: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern und Ermittlung ihres Ansprechvermögens in Abhängigkeit von der Neutronenenergie und des Einfallwinkels. ↩
ISO 6980-1, Ausgabe: 2023-11. Kernenergie – Beta-Referenzstrahlung – Teil 1: Verfahren zur Erzeugung. ISO 6980-2, Ausgabe: 2023-11 Kernenergie – Beta-Referenzstrahlung – Teil 2: Kalibriergrundlagen für Basisgrössen, die das Strahlungsfeld charakterisieren ISO 6980-3, Ausgabe: 2023-11. Kernenergie – Beta-Referenzstrahlung – Teil 3: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern und die Messung ihres Ansprechvermögens als Funktion von Energie und Einfallswinkel. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 26. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 28. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 28. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 20. ↩
IEC 62387, Ausgabe: 2020-01. Strahlenschutz-Messgeräte - Dosimetriesysteme mit integrierenden passiven Detektoren zu Personen-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung auf Photonen- und Betastrahlung. ↩
IEC 61526, Ausgabe: 2024-03. Strahlenschutz-Messgeräte Instrumentation– Messung der Tiefen- und der Oberflächen-Personendosis für Röntgen-, Gamma-, Neutronen- und Betastrahlung – Direkt ablesbare Personendosimeter. ↩
ISO 21909-1, Ausgabe: 2021-12. Passive Dosimetriesysteme für Neutronenstrahlung – Teil 1: Leistungs- und Prüfanforderungen an die Personendosimetrie. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 30. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 30. ↩
Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft. ↩
Treten am 1. Jan. 2027 in Kraft. ↩
International Commission on Radiological Protection, ICRP. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 1,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 130. Ann. ICRP 44(2), 2015. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 2,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 134. Ann. ICRP 45(3/4), 2016. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 3,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 137. Ann. ICRP 46(3/4), 2017. ICRP, «Occupational Intakes of radionuclides: Part 4,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 141. Ann. ICRP 48(2/3), 2019. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 5,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 151. Ann. ICRP 51 (1–2), 2022. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 20. ↩
EN ISO/IEC 17025:2017, Ausgabe: 2018-01. Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 26. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 28. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 30. ↩
[AS 2017 4553] ↩
AS 2017 4553 ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 42. ↩
Siehe Fussnote zu Artikel 42. ↩
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