916.171•Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024
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}(Düngerverordnung, DüV)
vom 1. November 2023 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a , 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981(LwG),
auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832(USG),
auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033(GTG),
auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664(TSG),
auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915(GSchG),
und auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20006(ChemG),
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19957über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
| EU | Schweiz |
|---|---|
| a. Französische Ausdrücke: | |
| fertilisant | engrais au sens de l’art. 2, al. 1, let. a |
| éléments nutritifs | éléments fertilisants |
| mise à disposition sur le marché | mise en circulation au sens de l’art. 2, al. 1, let. f |
| b. Deutsche Ausdrücke: | |
| Düngeprodukt, Düngemittel | Dünger |
| Bereitstellung auf dem Markt | Inverkehrbringen nach Art 2 Abs. 1 Bst. f |
| Gärrückstände | Gärgut |
| organisches Material | organische Substanz |
| c. Italienische Ausdrücke: | |
| prodotto fertilizzante | concime ai sensi dell’art. 2, cpv. 1, lett. a |
| nutriente | sostanza nutritiva |
| messa a disposizione sul mercato | messa in commercio ai sensi dell’art. 2, cpv. 2, lett. f |
| materia secca | sostanza secca |
Ein Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unverändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrieren und nicht Inhaber der Bewilligung sein.
Ein Dünger kann nur zugelassen werden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
Das BLW kann die Zulassung eines Düngers nach Artikel 6 widerrufen, wenn eine potenziell gefährliche Wirkung dieses Düngers zu erwarten ist, und dessen Verwendung sofort verbieten.
Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW:
Von der Registrierungspflicht nach Artikel 14 ausgenommen sind:
1. aus einer Kompostier- oder Vergärungsanlage stammen, die über ein Betriebsreglement verfügt, das der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme unterbreitet wurde, und
2. die nicht aus Ausgangsmaterialien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b–g oder Absatz 2 bestehen;
d.20 Kultursubstrate; nicht ausgenommen sind Kultursubstrate, wenn:
1. die gelieferten Mengen 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr überschreiten,
2. sie in Säcken abgegeben werden, oder
3. sie aus Ausgangsmaterialien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b–g oder Absatz 2 bestehen.
Möchte ein Gesuchsteller einen bereits bewilligten Dünger unter seinem eigenen Namen oder dem Namen seines Unternehmens in Verkehr bringen, ohne selbst Inhaber der bestehenden Bewilligung zu sein, so kann das BLW auf die Mindestangaben nach Artikel 25 verzichten und sich auf diejenigen des Inhabers der Erstbewilligung stützen, sofern der Gesuchsteller nachweist, dass:
Die Gebühren für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung und die Gebührenbemessung richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 200645über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Dünger, die vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden und Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetes tierisches Protein enthalten, müssen spätestens am 1. Januar 2028 die Bestimmungen nach Artikel 34b der Verordnung vom 25. Mai 201148über tierische Nebenprodukte einhalten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(Art. 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 Bst. a und 30 Abs. 3)
Die PFC 1–7 entsprechen den in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/100949festgelegten Kategorien. Die PFC ab Ziffer 100 entsprechen der Schweizer Düngergesetzgebung.
II. Flüssiger organischer Dünger
B. Organisch-mineralischer Dünger
I. Fester organisch-mineralischer Dünger
II. Flüssiger organisch-mineralischer Dünger
C. Anorganischer Dünger
I. Anorganischer Makronährstoff-Dünger a) Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger i. Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger A) Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
ii. Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger A) Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
b) Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger i. Flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
ii. Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
II. Anorganischer Spurennährstoff-Dünger a) Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
b) Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger
II. Flüssiges Gärgut
1Diese Ziffer beschreibt die Anforderungen an die jeweilige PFC, zu denen ein Dünger gemäss der ihr zugeordneten Funktion gehört.
2Die in diesem Anhang für eine bestimmte PFC festgelegten Anforderungen gelten für Dünger aller Unterkategorien dieser PFC.
3Die Aussage, dass ein Dünger die in diesem Anhang beschriebene Funktion der betreffenden PFC erfüllt, ist durch die Wirkungsweise des Produkts, den relativen Gehalt seiner verschiedenen Nährstoffe und Eigenschaften oder andere einschlägige Parameter zu untermauern.
4Enthält ein Dünger einen Stoff, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und für Futtermittel festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngers nicht dazu führen, dass diese Grenzwerte überschritten werden.
5Die folgenden Stoffe gelten als Nährstoffe oder Eigenschaften:
| Stoffe | Symbol |
|---|---|
| Stickstoff | N |
| Phosphor | P |
| Phosphorpentoxid oder Phosphat | P |
| Kalium | K |
| Kali oder Kaliumoxid | K |
| Magnesium | Mg |
| Magnesiumoxid | MgO |
| Magnesiumcarbonat | MgCO |
| Calcium | Ca |
| Calciumoxid | CaO |
| Calciumcarbonat | CaCO |
| Natrium | Na |
| Natriumoxid | Na |
| Schwefel | S |
| Schwefeltrioxid | SO |
| Chlor | Cl |
| Bor | B |
| Kobalt | Co |
| Kupfer | Cu |
| Eisen | Fe |
| Mangan | Mn |
| Molybdän | Mo |
| Zink | Zn |
| Silizium | Si |
| Organischer Kohlenstoff | C |
| Organische Substanz | OS |
| Trockensubstanz | TS |
6Die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen werden für bestimmte Nährstoffe in Oxidform ausgedrückt. Zur Umrechnung in die Elementform können die folgenden Faktoren verwendet werden:
Phosphor (P) = Phosphorpentoxid oder Phosphat (P2O5) × 0,436
Kalium (K) = Kaliumoxid oder Kali (K2O) × 0,83
Calcium (Ca) = Calciumoxid (CaO) × 0,715
Calcium (Ca) = Calciumcarbonat (CaCO3) × 0,4
Magnesium (Mg) = Magnesiumoxid (MgO) × 0,603
Magnesium (Mg) = Magnesiumcarbonat (MgCO3) × 0,288
Magnesium (Mg) = Magnesiumsulfat (MgSO4) × 0,202
Natrium (Na) = Natriumoxid (Na2O) × 0,742
Schwefel (S) = Schwefeltrioxid (SO3) × 0,4
Ein Dünger hat den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen.
1Ein organischer Dünger enthält organischen Kohlenstoff (Corg) und Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs.2Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
| n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildenden Einheiten (KBE), zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE3Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen werden unter Bezugnahme auf organischen Kohlenstoff (C |
1Ein fester organischer Dünger hat eine feste Form.
2Ein fester organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein fester organischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
Enthält ein fester organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 4 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 15 % betragen.
1Ein flüssiger organischer Dünger hat eine flüssige Form.
2Ein flüssiger organischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein flüssiger organischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss der Nährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
Enthält ein flüssiger organischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 3 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines flüssigen organischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 5 % betragen.
1Ein organisch-mineralischer Dünger besteht aus einem oder mehreren anorganischen Düngern gemäss PFC 1(C) und einem oder mehreren Materialien, die organischen Kohlenstoff (Corg) sowie Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs enthalten.2Handelt es sich bei einem oder mehreren der anorganischen Dünger, aus denen sich der organisch-mineralische Dünger zusammensetzt, um einen festen anorganischen Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt gemäss PFC 1(C)(I)(a)(i)(A) oder PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A), so muss ein organisch-mineralischer Dünger einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3)abgeleitetenMassenanteil an Stickstoff (N) von weniger als 16 % aufweisen.3Der Gehalt an Krankheitserregern von organisch-mineralischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
| n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE |
1Ein fester organisch-mineralischer Dünger hat eine feste Form.
2Ein fester organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Enthält ein fester organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 8 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines festen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 7,5 % betragen.
4In einem festen organisch-mineralischen Dünger muss jede physikalische Einheit die Menge an organischem Kohlenstoff (Corg) und allenNährstoffenenthalten, die dem deklarierten Gehalt entspricht. Eine physikalische Einheit entspricht einem Einzelbestandteil eines Produkts, zum Beispiel Körnern oder Pellets.
1Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger hat eine flüssige Form.
2Ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger muss mindestens einen der folgenden deklarierten Primärnährstoffe enthalten: Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kali (K2O).
Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger nur einen Nährstoff, so muss sein Anteil ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Enthält ein flüssiger organisch-mineralischer Dünger mehr als einen deklarierten Primärnährstoff, so müssen ihre Anteile ausgedrückt in Massenprozent mindestens folgende Werte aufweisen:
Die Summe der Nährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 6 % aufweisen.
3Der Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg) eines flüssigen organisch-mineralischen Düngers muss in Massenprozent ausgedrückt mindestens 3 % betragen.
1Ein anorganischer Dünger ist ein Dünger, der Nährstoffe in Form von Mineralien enthält oder freisetzt und nicht unter organische oder organisch-mineralischeDüngerfällt.2Ein anorganischer Dünger, der einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % aufweist, ausser organischem Kohlenstoff (Corg) aus:
– Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Nitrifikationshemmstoffen, Denitrifikationshemmstoffen oder Ureasehemmstoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009,
– Harnstoff (CH4N2O), oder
– Calciumcyanamid (CaCN2),erfüllt die Anforderung, dass in einem anorganischen Dünger enthaltene Krankheitserreger die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
| n = Anzahl der Probenc = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegtm = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBEM = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE |
Ein anorganischer Makronährstoff-Dünger muss dazu bestimmt sein, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Makronährstoffe zu versorgen:
Ein fester anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine feste Form.
1Ein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
2Enthältein fester anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], so muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
3Enthältein fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einendeklariertenPrimär-Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)]:
a. so muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 3 % Gesamtstickstoff (N),
2. 3 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder
3. 3 % Gesamtkali (K2O);
b. so muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 1,5 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO),
2. 1,5 % Gesamtcalciumoxid (CaO),
3. 1,5 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder
4. 1 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
1Ein fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
2Einfester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr alseinender folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgendenGehaltaufweisen:
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 18 % aufweisen.
1Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt muss eine Ammoniumnitrat-(NH4NO3)-Basis und einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von mindestens 28 % aufweisen.
2Alle Stoffe ausser Ammoniumnitrat (NH4NO3) müssen gegenüber Ammoniumnitrat (NH4NO3) inert sein.
3Ein fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger darf der Endverwenderin oder dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden. Die Verpackung muss in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst in nicht wiederherstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.
4Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen gemäss Nummer 4.1 in Modul A1 von Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 darf der Massenanteil des Ölretentionsvermögens in einem festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger 4 % nicht überschreiten.
5Die Detonationsfestigkeit eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers muss so beschaffen sein, dass:
einer oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder um weniger als 5 % gestaucht werden.
6Der Massenanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen:
7Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g eines festen anorganischen Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Düngers in 100 ml Wasser muss einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.
8EinMassenanteil von höchstens 5 % darf ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren, und ein Massenanteil von höchstens 3 % darf ein Sieb mit 0,5 mm Maschenweite passieren.
Ein flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger hat eine flüssige Form.
1Ein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
2Enthältein flüssiger anorganischer Einnährstoff- Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], muss der Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 40 % nicht überschreiten.
3Enthältein flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger nur einen deklarierten Makronährstoff [Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K), Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel (S)], und einen oder mehrere deklarierte Sekundär-Makronährstoffe [Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na), Schwefel(S)]:
a. muss der Primär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 1,5 % Gesamtstickstoff (N),
2. 1,5 % Gesamtphosphorpentoxid (P2O5), oder
3. 1,5 % Gesamtkali (K2O);
b. muss der Sekundär-Makronährstoffgehalt in Massenprozent ausgedrückt mindestens folgende Werte aufweisen:
1. 0,75 % Gesamtmagnesiumoxid (MgO),
2. 0,75 % Gesamtcalciumoxid (CaO),
3. 0,75 % Gesamtschwefeltrioxid (SO3), oder
4. 0,5 % Gesamtnatriumoxid (Na2O).
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Primär- und Sekundär-Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
1Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss den folgenden deklarierten Gehalt aufweisen:
2Ein flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger muss mehr als einen der folgenden deklarierten Makronährstoffe mit mindestens dem folgendenGehaltaufweisen:
Der Gesamtgehalt an Natriumoxid (Na2O) darf jedoch 20 % nicht überschreiten.
Die Summe aller deklarierten Makronährstoffgehalte muss einen Massenanteil von mindestens 7 % aufweisen.
1Einanorganischer Spurennährstoff-Dünger ist ein anorganischer Dünger mit Ausnahme eines anorganischen Makronährstoff-Düngers, der dazu bestimmt ist, Pflanzen oder Pilze mit einem oder mehreren der folgenden Spurennährstoffe zu versorgen: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) oder Zink (Zn).
2Anorganische Spurennährstoff-Dünger dürfen der Endverwenderin oder dem Endverwender nur verpackt zur Verfügung gestellt werden.
1Einanorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von nicht mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2Einanorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss zu einer der Typologien gehören und die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Anforderungen inBezugauf die entsprechende Beschreibung und den Mindestspurennährstoffgehalt erfüllen:
| Typologie | Beschreibung | Mindestspurennährstoffgehalt |
|---|---|---|
| Spurennährstoff- Düngersalz | Ein auf chemischem Wege gewonnener fester Dünger, der ein mineralisches Ionensalz als wesentlichen Bestandteil enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 10 % aus. |
| Spurennährstoff-Oxid- oder -Hydroxid-Dünger | Ein auf chemischem Wege gewonnener Dünger, der Oxid oder Hydroxid als wesentlichen Bestandteil enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 10 % aus. |
| Dünger auf Spurennährstoffbasis | Ein Dünger, der eine Kombination aus einem Spurennährstoff-Düngersalz mit einem oder mehreren anderen Spurennährstoff-Düngersalzen und/oder mit einem Spurennährstoff-Einzelchelat enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus. |
| Spurennährstoff- Düngerlösung | Eine wässrige Lösung unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngers. | Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 2 % aus. |
| Spurennährstoff- Düngersuspension | Eine Suspension unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngers. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 2 % aus. |
| Spurennährstoff-Chelatdünger | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus, und – mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Chelatbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein. |
| Spurennährstoff-Chelate UVCB* | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Ein Massenanteil von 5 % on UVCB-Spurennährstoff-Chelaten muss aus wasserlöslichem Eisen bestehen, und – mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen chelatisiert sein, und mindestens 50 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildnern, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen, chelatisiert sein. |
| Spurennährstoff- Komplexdünger | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Komplexbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | – Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus, und – mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Komplexbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein. |
| * UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien. |
1Einanorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger muss einen deklarierten Gehalt von mehr als einem Spurennährstoff aufweisen.
2Die Summe aller deklarierten Spurennährstoff-Gehalte müssen in Massenprozent ausgedrückt mindestens die folgenden Werte aufweisen:
1Ein Kalkdünger hat den Zweck, den Säuregehalt des Bodens zu korrigieren. Er enthält Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg).
2Die folgenden, auf der Grundlage der Masse bestimmten Parameter sind einzuhalten:
Ein Bodenverbesserungsmittel hat den Zweck, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.
1Ein organisches Bodenverbesserungsmittel besteht zu 95 % aus Material rein biologischen Ursprungs.
2Ein organisches Bodenverbesserungsmittel muss mindestens 20 % Trockenmasse enthalten.
3Derin einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Gehalt an organischen Kohlenstoff (Corg) muss einen Massenanteil von 7,5 % aufweisen.
4Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Bodenverbesserungsmitteln darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
1Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.
2Der Gehalt an Krankheitserregern von anorganischen Bodenverbesserungsmitteln, die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthalten, darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
1Ein Kultursubstrat ist ein Dünger, der kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen.
2Der Gehalt an Krankheitserregern von Kultursubstraten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
Ein Hemmstoff hat den Zweck, die Freisetzung von Nährstoffen eines Produkts zu verbessern, das die Pflanzen mit Nährstoffen versorgt, indem die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder gestoppt wird.
1EinNitrifikationshemmstoff muss die biologische Oxidation von Ammonium zu Nitrit hemmen und auf diese Weise die Bildung von Nitrat verlangsamen.
2Der Oxidationsfaktor von Ammoniumstickstoff wird wie folgt gemessen:
Eine Bodenprobe, die den Nitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Nitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung des Oxidationsfaktors von Ammonium um 20 % aufweisen.
1EinDenitrifikationshemmstoff muss die Entstehung von Stickstoffoxid hemmen, indem die Umwandlung von Nitrat in Dinitrogen verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass der unter PFC 5(A) beschriebene Nitrifizierungsprozess dabei beeinflusst wird.
2EinIn-Vitro-Test, der den Denitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Denitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Freisetzung von Stickstoffoxid um 20 % aufweisen.
1Ein Ureasehemmstoff hemmt die hydrolytische Aktivität von Harnstoff durch das Ureaseenzym, das vorwiegend darauf zielt, die Ammoniakverflüchtigung zu verringern.
2EinIn-Vitro-Test, der den Ureasehemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Ureasehemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Hydrolysegeschwindigkeit des Harnstoffs um 20 % aufweisen.
1Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Dünger, der dazu dient, pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschliesslich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
1Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus einem oder mehreren Mikroorganismen.
2Ist das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans flüssig, muss das Pflanzen-Biostimulans einen für die enthaltenen Mikroorganismen und für Pflanzen optimalen pH-Wert haben.
3Der Gehalt an Krankheitserregern von mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | |
|---|---|---|---|
| n | c | ||
| Salmonella spp. | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli | 5 | 0 | Kein Befund in 1 g oder 1 ml |
| Listeria monocytogènes | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Vibrio spp*.* | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Shigella spp*.* | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Staphylococus aureus | 5 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Enterococcaceae | 5 | 2 | 10 KBE/g |
| Anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium | 5 | 2 | 105KBE/g oder ml |
| Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen- Biostimulans ist ein Pilz | 5 | 2 | 1000 KBE/g oder ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, die über einem festgelegten Grenzwert liegen
1Ein nicht mikrobielles Pflanzen-Biostimulans ist ein Pflanzen-Biostimulans mit Ausnahme mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien.
2Der Gehalt an Krankheitserregern von nicht mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
| Zu untersuchende Mikroorganismen | Probenahmepläne | Grenzwert | ||
|---|---|---|---|---|
| n | c | m | M | |
| Salmonella spp. | 5 | 0 | 0 | Kein Befund in 25 g oder 25 ml |
| Escherichia coli oderEnterococcaceae | 5 | 5 | 0 | 1000 in 1 g oder 1 ml |
n = Anzahl der Proben
c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt
m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE
M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE
1Eine Düngermischung besteht aus mindestens zwei Düngern der PFC 1–6 sowie 100-103, die jeweils die Anforderungen dieser Verordnung einhalten.
2Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Dünger bewirken, und es dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngermischung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit oder auf die Umwelt entstehen.
1Zu den Hofdüngern zählen Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form.
2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
3Hofdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29. Sofern sie nicht in Säcken abgegeben werden, müssen sie nicht im Produkteregister, sondern gemäss der ISLV50erfasst werden.
1Ein Recyclingdünger ist ein Nebenprodukt eines industriellen Prozesses oder das Ergebnis eines Prozesses, der darauf abzielt, einen oder mehrere Abfälle in ein Produkt umzuwandeln, um die vorhandenen Nährstoffe zu verwerten.3Recyclingdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29. Sie müssen gemäss der ISLV erfasst werden.
1Kompost besteht aus fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material. In einem Kompost sind nach dem biologischen Abbau mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen keine weiteren Ausgangsmaterialien mehr von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar.
2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
3Die für Kompost in Anhang 2 Ziffer 2 CMC 3 festgelegten Anforderungen müssen eingehalten werden.
4Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.
1Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss vergärtem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material.2Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:
Festes Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von über 20 %.
Flüssiges Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material mit einem Trockensubstanzgehalt von maximal 20 %.
Ein Zusatz zu Dünger verbessert die Eigenschaften oder die Wirksamkeit von Düngern oder erleichtert deren Verwendung, wenn er diesen zugesetzt wird.
1Produkt, das keiner Definition im vorliegenden Anhang entspricht und dazu bestimmt ist, biologisch oder chemisch auf Pflanzen einzuwirken, um einen Vorteil bei der Pflanzenproduktion, der Produktionstechnik oder der Anwendung zu erzielen.
2Die Wirksamkeit von Produkten, die zu dieser PFC gehören, muss nicht zwingend dokumentiert werden. In diesem Fall verlangt das BLW einen Hinweis auf der Etikette oder in den Begleitdokumenten, dass die Wirksamkeit nicht überprüft wurde.
(Art. 14 Abs. 2 sowie 20 Abs. 1 Bst. b und c)
1Die CMC 1–15 entsprechen den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/100951festgelegten Kategorien. Die CMC 100 ist spezifisch für die schweizerische Düngergesetzgebung.2Komponentenmaterialien und die zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien dürfen keinen der Stoffe, für die Grenzwerte in Anhang 2.6 ChemRRV52angegeben sind, in so grossen Mengen enthalten, dass die Übereinstimmung des Düngers mit den Qualitätsanforderungen gefährdet wäre.
CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen
CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte
CMC 3: Kompost
CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen
CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen
CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie
CMC 7: Mikroorganismen
CMC 8: Nährstoff-Polymere
CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren
CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten
CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG53
CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte
CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte
CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien
CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien
CMC 100: Hofdünger
1In einem Dünger enthaltene Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen müssen die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind.
2Ein Stoff, der die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, muss nach Artikel 24 ChemV54angemeldet werden.
1Ein registrierungspflichtiger Dünger kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten.
2Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenextrakte, die nicht die für Anhang II Teil II CMC 2 oder CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten, entsprechen keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.
Ein Dünger kann Kompost enthalten, der die für Anhang II Teil II CMC 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Ein Dünger kann frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 4 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ein Dünger kann anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1Ein registrierungspflichtiger Dünger kann aus einem oder mehreren der in Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 definierten Stoffe bestehen.
2Ein Nebenprodukt, das die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 6 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, muss nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden.
3Ein Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie, das die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.
Dünger, denen absichtlich Mikroorganismen zugesetzt wurden, sind bewilligungspflichtig.
1Ein registrierungspflichtiger Dünger, der ganz oder teilweise aus Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden.
2Ein Nährstoff-Polymer, das die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.
1Ein registrierungspflichtiger Dünger, der ganz oder teilweise aus sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden.
2Ein sonstiges Polymer mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren, die die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, entsprechen keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.
1Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte besteht, die den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/200956erreicht haben, ist registrierungspflichtig.
2Ein Folgeprodukt aus tierischen Nebenprodukten, das den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch nicht erreicht hat, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig. Es gelten die Vorschriften der VTNP.
Dünger, die aus Nebenprodukten im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG bestehen oder solche enthalten, müssen die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 11 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen und sind bewilligungspflichtig.
1Ein Dünger darf gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
2Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 12 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden*.*
3Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 12 besteht, ist bewilligungspflichtig.
1Ein Dünger darf durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
2Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II CMC 13 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden*.*
3Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 13 besteht, ist bewilligungspflichtig.
1Ein Dünger darf durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
2Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, die die Anforderung nach Anhang II Teil II CMC 14 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen gemäss Artikel 24 ChemV angemeldet sein.
3Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 14 besteht, ist bewilligungspflichtig.
4Das BLW schreibt für Dünger, die ganz oder teilweise aus durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien bestehen, regelmässige Analysen in Bezug auf die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 ChemRRV. Die Betreiber stellen die Analyseergebnisse dem BLW und den kantonalen Behörden unverzüglich zur Verfügung.
Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus zurückgewonnenen hochreinen Materialien besteht, ist bewilligungspflichtig.
Ein Dünger darf einen Hofdünger enthalten, wenn die Qualitätsvorschriften nach Anhang 2.6 ChemRRV eingehalten werden.
(Art. 31 Abs. 1)
1Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, sind mindestens folgende Angaben zu machen:
2Die Angaben müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
3Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig.
4Werden die nach diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen zum Nährstoffgehalt in der Oxidform ausgedrückt, so kann der Nährstoffgehalt statt in der Oxidform oder zusätzlich zu dieser in Elementform ausgedrückt werden, wobei die Umrechnungsfaktoren nach Anhang 1 Ziffer 2 Absatz 6 anzuwenden sind.
5Der Hinweis «chloridarm» oder ein ähnlicher Ausdruck darf nur verwendet werden, wenn der Anteil an Chlor (Cl-) weniger als 30 g/kg Trockenmasse beträgt.
6Beziehen sich die gemäss diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen auf organischen Kohlenstoff (Corg), so kann sich die Information statt auf den organischen Kohlenstoff (Corg) oder zusätzlich zu diesem auf das organische Material beziehen, wobei folgender Umrechnungsfaktor anzuwenden ist: organischer Kohlenstoff Corg= organisches Material × 0,56.
6bisWurden die Mikroorganismen absichtlich zugesetzt, so sind sie mit Gattung, Art und Stamm anzugeben. Ihre Konzentration ist als Zahl aktiver Einheiten je Volumen- oder Gewichtseinheit oder in einer anderen für den Mikroorganismus relevanten Weise, wie als koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), auszudrücken. Die Etikette muss folgenden Hinweis enthalten: «Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen».
7Ist der Dünger ein Kultursubstrat gemäss Anhang I Teil II PFC 4 Nummer 2a der Verordnung (EU) 2019/100958oder enthält es ein Polymer, das zur Einbindung von Material in das Produkt dient, wie in Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1009 beschrieben, so ist die Anwenderin oder der Anwender anzuweisen, das Produkt nicht so zu verwenden, dass es mit dem Boden in Berührung kommt, und es ist in Zusammenarbeit mit dem Hersteller für eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung zu sorgen.
8Sind in einem Dünger Kakaoschalen enthalten, so ist folgender Hinweis auf der Etikette anzubringen: «Giftig für Hunde und Katzen».
9Sind in einem Dünger tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte enthalten, so ist die folgende Anweisung auf dem Etikett anzubringen: «Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.»
10Sind in einem Dünger Folgeprodukte von tierischen Nebenprodukten (CMC 10) enthalten und handelt es sich um ein EU-Düngeprodukt, so kann die Deklaration der CMC auch nach Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgen.
11Sofern der Dünger durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte gemäss Anhang 2 Ziffer 2 CMC 13 oder durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien gemäss Anhang 2 Ziffer 2 CMC 14 enthält oder daraus bestehtund sein Gehalt an Mangan (Mn) 3,5 % Massenanteil übersteigt, ist der Mangangehalt zu deklarieren.
12Sind in einem Dünger durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien (CMC 14) enthalten, so sind die entsprechenden Anteile zu deklarieren.
13Werden Dünger mit durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien (CMC 14) abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend Verwendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge gemäss der ChemRRV respektieren.
1Der Gehalt an Nährstoffen darf nur deklariert werden, wenn diese im Dünger in der Mindestmenge gemäss Anhang 1 für die betreffende PFC enthalten sind.2Ist Stickstoff (N) oder Phosphor (P) kein deklarierter Nährstoff, so muss dennoch der Gehalt an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) angegeben werden, wenn er einen Massenanteil von 0,5 % überschreitet. Diese Angabe ist von der Nährstoffdeklaration getrennt zu halten.3Die nachstehenden Vorschriften gelten für Dünger mit Hemmstoffen nach Anhang 2 Ziffer 2 CMC 1:
1. Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009;
2. die Nitrifikation, Denitrifikation oder Urease hemmenden Stoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009;
3. Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009;
4. Harnstoff (CH4N2O);
5. Calciumcyanamid (CaCN2).
b. Ist Phosphor (P) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Phosphorgehalt nur aus Phosphor in Phosphatform bestehen, und der mineralische Dünger muss mindestens eine der folgenden Löslichkeitskriterien erfüllen:
1. Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P);
2. Löslichkeit in Neutral-Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P);
3. Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P).
c. Ist Stickstoff (N) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Stickstoffgehalt nur aus der Summe von Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Harnstoffstickstoff und Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff bestehen.
Folgende Angaben sind zu machen:
1. Stickstoff (N):
– Gesamtstickstoff (N)
– Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials
– Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff,
2. Gesamtphosphorpentoxid (P2O5),
3. Gesamtkaliumoxid (K2O),
4. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt:
– sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt
– sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt
– in anderen Fällen als Gesamtgehalt,
5. organischer Kohlenstoff (Corg),
6. Trockenmasse;
e. das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N);
f. Herstellungsdatum;
g. gegebenenfalls die Form der physikalischen Einheit des Produkts wie z. B. Pulver oder Pellets.
1Folgende Angaben sind zu machen:
1. Stickstoff (N):
– Gesamtstickstoff (N)
– Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials
– Stickstoff in Form von Nitratstickstoff
– Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff
– Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff,
2. Phosphorpentoxid (P2O5):
– Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5)
– wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
– neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
– sofern weicherdiges Phosphorpentoxid vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5),
3. Kaliumoxid (K2O):
– Gesamtkaliumoxid (K2O)
– wasserlösliches Kaliumoxid (K2O),
4. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt:
– sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt
– sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt
– in anderen Fällen als Gesamtgehalt,
5. organischer Kohlenstoff (Corg),
6. Trockenmasse.
2Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so:
| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) | ||
|---|---|---|---|
| Fester organisch-mineralischer Dünger | Flüssiger organisch-mineralischer Dünger | ||
| Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland | Zur Anwendung im Gartenbau | ||
| Bor (B) | 0,001 | 0,01 | 0,01 |
| Kobalt (Co) | 0,002 | entfällt | 0,002 |
| Eisen (Fe) | 0,5 | 0,002 | 0,02 |
| Mangan (Mn) | 0,1 | 0,01 | 0,01 |
| Molybdän (Mo) | 0,001 | 0,001 | 0,001 |
3Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden:
| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) | ||
|---|---|---|---|
| Fester organisch-mineralischer Dünger | Flüssiger organisch-mineralischer Dünger | ||
| Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland | Zur Anwendung im Gartenbau | ||
| Kupfer (Cu) | 0,01 | 0,002 | 0,002 |
| Zink (Zn) | 0,01 | 0,002 | 0,002 |
4Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem organisch-mineralischen Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
5Die in den Absätzen 2–4 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:
1. sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt,
2. sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt,
3. in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
1. «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/ «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»,
2. die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;
d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
e. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
Folgende Angaben sind zu machen:
1. Stickstoff (N):
– Gesamtstickstoff (N)
– Stickstoff in Form von Nitratstickstoff
– Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff
– Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff
– Stickstoff aus Formaldehydharnstoff, Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff
– Stickstoff aus Cyanamidstickstoff,
2. Phosphorpentoxid (P2O5):
– Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5)
– wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
– neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
– sofern weicherdiges Phosphorpentoxid vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5),
3. wasserlösliches Kaliumoxid (K2O),
4. Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt:
– sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt
– sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt
– in anderen Fällen als Gesamtgehalt.
1Ein fester anorganischer Makronährstoff-Dünger darf nur dann als «Komplex» oder «Volldünger» gekennzeichnet werden, wenn jede physikalische Einheit alle deklarierten Nährstoffe mit ihrem deklarierten Gehalt enthält.
2Die Korngrösse eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngers ist anzugeben, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.
3Die Form der physikalischen Einheit des Produkts ist mit einer der folgenden Bezeichnungen oder einer Kombination aus zwei oder mehreren davon anzugeben:
4Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Dünger sind die Bezeichnungen der Überzugmittel und der prozentuale Anteil des Düngemittels anzugeben, der mit den einzelnen Überzugmitteln umhüllt ist, gefolgt von:
5Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so:
| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) | |
|---|---|---|
| Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland | Zur Anwendung im Gartenbau | |
| Bor (B) | 0,01 | 0,01 |
| Kobalt (Co) | 0,002 | entfällt |
| Eisen (Fe) | 0,5 | 0,02 |
| Mangan (Mn) | 0,1 | 0,01 |
| Molybdän (Mo) | 0,001 | 0,001 |
6Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden:
| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) | |
|---|---|---|
| Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland | Zur Anwendung im Gartenbau | |
| Kupfer (Cu) | 0,01 | 0,002 |
| Zink (Zn) | 0,01 | 0,002 |
7Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem festen anorganischen Makronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
8Die in den Absätzen 5–7 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:
1. sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt,
2. sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt,
3. in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
1. «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»,
2. die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;
d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
e. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
1Auf der Etikette ist anzugeben, ob sich der flüssige anorganische Makronährstoff-Dünger in Suspension oder in Lösung befindet.
2Der Nährstoffgehalt kann entweder als Massen- oder als Volumenanteil angegeben werden.
3Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so:
| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) |
|---|---|
| Bor (B) | 0,01 |
| Kobalt (Co) | 0,002 |
| Eisen (Fe) | 0,02 |
| Mangan (Mn) | 0,01 |
| Molybdän (Mo) | 0,001 |
4Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) mit einem Anteil von mindestens 0,002 Masse-% vorhanden, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden.
5Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem flüssigen anorganischen Makronährstoff-Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.
6Die in den Absätzen 3–5 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:
1. sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt,
2. sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt,
3. in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
c. sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
1. «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»,
2. die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;
d. wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
e. sofern der flüssige anorganische Makronährstoff-Dünger einen Spurennährstoff/Spurennährstoffe enthält, der/die durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert ist/sind, folgender Zusatz nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs: «als Komplex von . (Bezeichnung des Komplexbildners bzw. seine Abkürzung)» und die Menge an komplexiertem Spurennährstoff als Masse-%;
f. sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
1Die deklarierten Spurennährstoffe im anorganischen Spurennährstoff-Dünger sind mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe aufzuführen, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.
2Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert und können die einzelnen Chelatbildner identifiziert und quantifiziert werden, die mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisieren, oder sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert, so sind die folgenden Zusätze, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen:
3Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.
4Der folgende Hinweis ist anzubringen: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».
1Auf der Etikette muss die betreffende Typologie gemäss der Tabelle unter in Anhang 1 Ziffer 3 unter PFC 1(C)(II)(a) Abs. 2 angebracht sein.
2Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%:
1Spurennährstoffe dürfen nur deklariert werden, wenn sie in den in der folgenden Tabelle enthaltenen Mindestmengen vorhanden sind:
| Spurennährstoff | Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%) | |
|---|---|---|
| Nicht chelatisiert, nicht komplexiert | Chelatisiert oder komplexiert | |
| Bor (B) | 0,2 | entfällt |
| Kobalt (Co) | 0,02 | 0,02 |
| Kupfer (Cu) | 0,5 | 0,1 |
| Eisen (Fe) | 2 | 0,3 |
| Mangan (Mn) | 0,5 | 0,1 |
| Molybdän (Mo) | 0,02 | entfällt |
| Zink (Zn) | 0,5 | 0,1 |
2Wenn der anorganische Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger in Suspension oder in Lösung vorliegt, ist auf der Etikette anzugeben: «in Suspension» bzw. «in Lösung».
3Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%:
Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:
1Der Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren.2Die folgenden Nährstoffe, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren, wenn der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) 0,5 Masse-% überschreitet.
Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:
Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:
1. bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite,
2. bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Grösse in mindestens zwei Dimensionen,
3. bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen,
4. ausser bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm, sofern vorhanden;
d. Stickstoff (N), wenn er 150 mg/l überschreitet;
e. Phosphorpentoxid (P2O5), wenn es 20 mg/l überschreitet;
f. Kaliumoxid (K2O), wenn es 150 mg/l überschreitet.
1Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Grössenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben.
2Der Gehalt des hemmenden Stoffs oder der hemmenden Stoffe als Massen- oder Volumenanteil ist anzugeben.
3Die in Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe d dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck enthalten Informationen über:
a. die Arten von Düngern, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann, insbesondere:
1. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus den Stickstoffformen Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen,
2. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus der Stickstoffform Harnstoff (CH4N2O) bestehen;
b. die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs/ der hemmenden Stoffe, wenn dieser/diese mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird/ werden:
1. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist,
2. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-),
3. für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff
als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
Folgende Angaben sind zu machen:
1Alle Kennzeichnungsvorschriften für alle Dünger als Mischungskomponenten gelten für die Düngermischung und sind auszudrücken in Bezug auf die fertige Düngermischung.
2Enthält die Düngermischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so ist die Konzentration jedes Pflanzen-Biostimulans in der Mischung in g/kg oder g/l bei 20°C anzugeben.
3Enthält die Düngermischung einen oder mehrere Hemmstoffe der Kategorie PFC 5, so werden die in PFC 5 Absatz 3 genannten Anweisungen zum Anwendungszweck nicht hinzugefügt.
1Bei der Abgabe von Hofdünger in Säcken, der nicht durch Vergärung aufbereitet wurde, muss die Sackaufschrift zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen folgende Angaben enthalten:
2Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Hofdünger abgeben, müssen bei der Abgabe zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:
3Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss der ISLV59registriert worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Als Gebrauchsanweisung gelten die Grundlagen für die Düngung von Agroscope.
4Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für die jeweilige Abnehmerin oder den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen.
1Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost und Gärgut abgeben, müssen bei der Abgabe zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:
2Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 anzubringen. Die Sackaufschrift gilt als Lieferschein.
3Wird Kompost und Gärgut abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend Anwendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge nach der ChemRRV60respektieren.
1Zusätzlich zur Bezeichnung der PFC kann das BLW eine weitere Bezeichnung des Produkts bewilligen.
2Liegt kein ausreichender Nachweis betreffend die beabsichtigten Wirkungen vor, so muss der Hinweis «Die Wirksamkeit wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht geprüft» auf der Etikette angebracht werden.
(Art. 42 Abs. 1)
1Der deklarierte Nährstoffgehalt oder die deklarierten physikalisch-chemischen Merkmale eines Düngers darf/dürfen vom tatsächlichen Wert nur im Rahmen der in diesem Anhang für die entsprechende PFC festgelegten Toleranzen abweichen. Die Toleranzen sollen Abweichungen bei der Herstellung, in der Vertriebskette und während der Probenahme und Analyse ermöglichen.2Die zulässigen Toleranzen in Bezug auf die in diesem Anhang deklarierten Parameter sind negative und positive Werte.3Abweichend von Absatz 1 darf der tatsächliche Gehalt einer Komponente eines Düngers, für die in Anhang 1 oder 2 ein Mindest- oder ein Höchstgehalt festgelegt ist, den Mindestgehalt nicht unter- beziehungsweise den Höchstgehalt nicht überschreiten.
Die nachstehenden Toleranzregeln gelten für Dünger, die die Nitrifikation, die Denitrifikation oder die Urease hemmende Stoffe gemäss Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/100961enthalten:
| Hemmende Stoffe | Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen |
|---|---|
| Konzentration von weniger als oder gleich 2 % | ± 20 % vom deklarierten Wert |
| Konzentration von mehr als 2 % | ± 0,3 absolute Prozentpunkte |
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter |
|---|---|
| Organischer Kohlenstoff (C | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte |
| Trockenmassegehalt | ± 5,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamtstickstoff (N) | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Organischer Stickstoff (N | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamt Phosphorpentoxid (P | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamtkaliumoxid (K | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte |
| Menge | ± 1,5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter |
|---|---|
| Organischer Kohlenstoff (C | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte |
| Trockenmassegehalt | ± 5,0 absolute Prozentpunkte |
| Deklarierte Formen von anorganischem Stickstoff (N) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte |
| Organischer Stickstoff (N | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte |
| Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte |
| Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamt- und wasserlösliches Natriumoxid (Na | ± 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte |
| Menge | ± 1,5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Spurennährstoff | Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen |
|---|---|
| Konzentration von weniger als oder gleich 2 % | ± 20 % vom deklarierten Wert |
| Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 % | ± 20 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Konzentration von mehr als 10 % | ± 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter |
|---|---|
| Deklarierte Formen von Stickstoff (N) | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte |
| Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte |
| Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K | ± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte |
| Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P | ± 1,5 absolute Prozentpunkte |
| Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P | ± 1,9 absolute Prozentpunkte |
| Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO | – 50 und + 100 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens – 2 und + 4 absolute Prozentpunkte |
| Gesamt- und wasserlösliches Natrium-oxid (Na | 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte, + 50 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 1,8 absolute Prozentpunkte |
| Korngrösse | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert |
| Menge | ± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Spurennährstoff | Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen |
|---|---|
| Konzentration von weniger als oder gleich 2 % | ± 50 % vom deklarierten Wert |
| Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 % | ± 50 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Konzentration von mehr als 10 % | ± 1,0 absolute Prozentpunkte |
Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert.
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter |
|---|---|
| Neutralisationswert | ± 3 |
| Korngrösse | ± 10 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert |
| Gesamtcalciumoxid (CaO) | ± 3,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamtmagnesiumoxid (MgO) | |
| Konzentration unter 8 % | ± 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Konzentration zwischen 8 und 16 % | ± 2,0 absolute Prozentpunkte |
| Konzentration über oder gleich 16 % | ± 3,0 absolute Prozentpunkte |
| Reaktivitäten (Salzsäuretest und Inkubationstest) | ± 5,0 absolute Prozentpunkte |
| Menge | ± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter |
|---|---|
| pH-Wert | ± 1,0 vom deklarierten Wert |
| Organischer Kohlenstoff (C | ± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 3,0 absolute Prozentpunkte |
| Organischer Stickstoff (N | ± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamtstickstoff (N | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamt Phosphorpentoxid (P | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Gesamtkaliumoxid (K | ± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte |
| Trockenmassegehalt | ± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Menge | ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Elektrische Leitfähigkeit | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter | Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter |
|---|---|
| Elektrische Leitfähigkeit | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| pH-Wert | 1,0 vom deklarierten Wert |
| Menge (Volumen in Liter oder m3) | ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm | ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten | ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Stickstoff (N) | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Phosphorpentoxid (P | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Kaliumoxid (K | ± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert |
| Hemmende Stoffe | Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen |
|---|---|
| Konzentration von weniger als oder gleich 2 % | ± 20 % vom deklarierten Wert |
| Konzentration von mehr als 2 % | ± 0,3 absolute Prozentpunkte |
Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert.
Die Menge eines Pflanzen-Biostimulans darf um ± 5 % vom deklarierten Wert abweichen.
Die tatsächliche(n) Konzentration(en) der Mikroorganismen darf/dürfen nicht um mehr als 15 % vom deklarierten Wert abweichen.
| Deklarierte Parameter | Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter |
|---|---|
| Menge | Die Toleranz ist die Summe des relativen Anteils jede Düngerkomponente, multipliziert mit der Toleranz für die PFC für diesen Dünger. Kann der Anteil der einzelnen Dünger an der Düngermischung nicht bestimmt werden, so ist die Toleranz diejenige der PFC mit dem strengsten Mengentoleranzwert. |
Enthält die Düngermischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so gelten die folgenden Toleranzen für die deklarierte Konzentration der einzelnen Pflanzen-Biostimulanzien:
| Deklarierte Konzentration in g/kg oder g/l bei 20 °C | Zulässige Toleranz |
|---|---|
| Bis zu 25 | ± 15 % relative Abweichung |
| Über 25 bis 100 | ± 10 % relative Abweichung |
| Über 100 bis 250 | ± 6 % relative Abweichung |
| Über 250 bis 500 | ± 5 % relative Abweichung |
| Über 500 | ± 25 g/kg ± 25 g/l |
(Art. 43)
I
Die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200162wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…63
SR 910.1 ↩
SR 814.01 ↩
SR 814.91 ↩
SR 916.40 ↩
SR 814.20 ↩
SR 813.1 ↩
SR 946.51 ↩
SR 813.11 ↩
SR 814.81 ↩
SR 451.61 ↩
Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; geändert durch: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768, ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 8; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 120; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 130; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 140; Delegierte Verordnung (EU) 2022/973, ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 29; Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 2; Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519, ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 5; Delegierte Verordnung (EU) 2023/409, ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 1; Verordnung (EU) 2024/2516, ABl. L, 2024/2516, 30.9.2024. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 720). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). ↩
SR 813.11 ↩
SR 814.81 ↩
SR 814.81 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 720). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 720). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 720). ↩
SR 813.11 ↩
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109. ↩
SR 814.911 ↩
SR 814.911 ↩
SR 813.11 ↩
SR 814.911 ↩
SR 813.11 ↩
SR 919.117.71 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). ↩
SR 910.13 ↩
Die Weisung ist abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/duenger. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. ↩
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung vom ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. ↩
SR 813.11 ↩
SR 813.11 ↩
SR 431.011 ↩
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 25 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 720). ↩
SR 814.81 ↩
SR 172.010 ↩
SR 813.11 ↩
SR 814.911 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 720). ↩
SR 910.11 ↩
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. ↩
SR 813.11 ↩
SR 916.441.22 ↩
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. ↩
SR 919.117.71 ↩
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. ↩
SR 814.81 ↩
Siehe Fussnote zu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2. ↩
SR 813.11 ↩
SR 916.441.22 ↩
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1. ↩
Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Fassung vom ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022/692, ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 ↩
SR 919.117.71 ↩
SR 814.81 ↩
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. ↩
[AS 2001 522; 2003 940Anhang Ziff. 3,4793Ziff. I 7,4923; 2005 2695Ziff. II 18; 2007 6295; 2008 4377Anhang 5 Ziff. 12; 2010 2631Anhang Ziff. 3; 2011 2403,2699Anhang 8 Ziff. II 3; 2013 3971; 2015 1903Anhang 6 Ziff. 7; 2016 277Anhang Ziff. 8; 2018 4205; 2020 5125Anhang Ziff. 4; 2021 686; 2022 265Anhang Ziff. 2] ↩
Die Änderungen können unterAS 2023 711konsultiert werden. ↩