| EU | Schweiz |
|---|---|
| a. Französische Ausdrücke: | |
| fertilisant | engrais au sens de l’art. 2, al. 1, let. a |
| éléments nutritifs | éléments fertilisants |
| mise à disposition sur le marché | mise en circulation au sens de l’art. 2, al. 1, let. f |
| b. Deutsche Ausdrücke: | |
| Düngeprodukt, Düngemittel | Dünger |
| Bereitstellung auf dem Markt | Inverkehrbringen nach Art 2 Abs. 1 Bst. f |
| Gärrückstände | Gärgut |
| organisches Material | organische Substanz |
| c. Italienische Ausdrücke: | |
| prodotto fertilizzante | concime ai sensi dell’art. 2, cpv. 1, lett. a |
| nutriente | sostanza nutritiva |
| messa a disposizione sul mercato | messa in commercio ai sensi dell’art. 2, cpv. 2, lett. f |
| materia secca | sostanza secca |
Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; geändert durch: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768, ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 8; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 120; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 130; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 140; Delegierte Verordnung (EU) 2022/973, ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 29; Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 2; Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519, ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 5; Delegierte Verordnung (EU) 2023/409, ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 1; Verordnung (EU) 2024/2516, ABl. L, 2024/2516, 30.9.2024. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 720). ↩
1 commentary
Für das Inverkehrbringen von Dünger ist gemäss Entscheid eine behördliche Zulassung erforderlich (vgl. Bezug zu Art. 2 DüV). Als Inverkehrbringen gilt bereits jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit kann nach der zitierten Rechtsprechung auch eine private Verwendung des Erzeugnisses als Haus‑ bzw. Flüssigdünger als Inverkehrbringen anzusehen sein, sofern diese durch mehrere Personen erfolgt oder dies möglich ist. Fehlt eine entsprechende Bewilligung des BAFU (und gegebenenfalls des BLV gestützt auf die VTNP), kann nach dem Entscheid nicht von einer rechtlich zulässigen stofflichen Verwertung ausgegangen werden.
“der Technologie des ExBio- Systems nicht zu einer eigentlichen Verwertung komme, sondern zu einer blossen Zersetzung bzw. einem Abbau (vgl. act. 17 Rz. 8 und 18; act. 2 Rz. 23). Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden. Unabhängig davon bräuchte es für die Ver- R2.2021.00048 Seite 12 wendung des Hausdüngers gemäss der Verordnung über tierische Neben- produkte (VTNP) sodann ohnehin auch einer Bewilligung durch das Bun- desamt für Lebensmittel und Veterinärwesen, nachdem Anhang 5 VTNP die zulässigen Verwertungsmethoden von tierischen Nebenprodukten re- gelt, dort aber die Verwertungsmethode durch das ExBio-System bzw.”
“der Technologie des ExBio- Systems nicht zu einer eigentlichen Verwertung komme, sondern zu einer blossen Zersetzung bzw. einem Abbau (vgl. act. 17 Rz. 8 und 18; act. 2 Rz. 23). Sodann vermögen auch die rekurrentischen Hinweise zur Verwendung des Erzeugnisses der Maschine als Flüssigdünger keine abweichende Beurtei- lung herbeizuführen. Auch in dieser Hinsicht kann (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht auf eine stoffliche Verwertung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVEA geschlossen werden. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, regelt die DüV auch die Verwendung von Dünger (Art. 1 Abs. 1 DüV) und nicht bloss das Inverkehrbringen von Dünger. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a DüV kommt das Regelwerk nicht für Hofdünger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a DüV zur Anwendung. Bei den hier zu beurteilenden Speiseresten handelt es sich nicht um Gülle und damit vergleichbare Abgänge und somit nicht um Hofdünger, womit die DüV grundsätzlich abwendbar ist. Für das Inver- kehrbringen von Dünger braucht es eine behördliche Zulassung (Art. 2 DüV), wobei als Inverkehrbringen bereits jede entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers gilt (Art. 5 Abs. 3 lit. a DüV). Damit dürfte selbst schon eine private Verwendung des Erzeug- nisses der strittigen Maschine als Haus- bzw. Flüssigdünger – zumindest, wenn diese durch mehrere Personen erfolgt oder wenigstens möglich ist, wovon auszugehen ist – als Inverkehrbringen gelten. Da eine entsprechen- de Bewilligung des Bundesamts für Umwelt nicht aktenkundig ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer (rechtlich zulässigen) stofflichen Verwer- tung ausgegangen werden. Unabhängig davon bräuchte es für die Ver- R2.2021.00048 Seite 12 wendung des Hausdüngers gemäss der Verordnung über tierische Neben- produkte (VTNP) sodann ohnehin auch einer Bewilligung durch das Bun- desamt für Lebensmittel und Veterinärwesen, nachdem Anhang 5 VTNP die zulässigen Verwertungsmethoden von tierischen Nebenprodukten re- gelt, dort aber die Verwertungsmethode durch das ExBio-System bzw.”
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