531.200•Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
531.200Polizeigesetz, PolGLaw01.07.2024
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}(Polizeigesetz, PolG) Vom 06.12.2005 (Stand 01.07.2024)
1 2 3 4. Die Gemeinde haftet für Schädigungen durch Einsätze von beauftragten privaten Sicherheitsdiensten sowie von Organen des Zivilschutzes und der Feuerwehr für die Gewährleistung der lokalen Sicherheit. 5. Personen, die den Polizeiorganen Hilfe geleistet haben und dabei Schaden erleiden, können vom zuständigen Gemeinwesen für den erlittenen Schaden entschädigt werden.