(Aufgabenverschiebungsdekret, AVD)
Vom 01.03.2016 (Stand 01.01.2023)
Art. 1 Feinausgleich von Lastenverschiebungen
Der Kanton leistet an die Gemeinden eine jährliche Ausgleichszahlung von netto Fr. 18,5 Mio. zum finanziellen Feinausgleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
…
Die Nettozahlung gemäss Absatz 1 ergibt sich aus
einer Ausgleichsleistung von Fr. 19,1 Mio. zugunsten der Gemeinden aus der ordentlichen Rechnung und
einer Ausgleichsleistung von Fr. 0,6 Mio. zulasten der Gemeinden in die Spezialfinanzierung Strassenrechnung.
Art. 2 Inkrafttreten
Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem AVBiG in Kraft.