Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden befreit:
die Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihre öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen.
Art. 2
Diese Steuerbefreiung wird jedoch nur in dem Umfang gewährt,
in dem die betreffende Körperschaft in ihrem Sitzkanton steuerfrei ist, und
in dem der zur Erhebung der Steuer berechtigte Kanton vergleichbare Körperschaften mit Sitz in seinem Kanton von der Steuer befreit.
Art. 3
Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:
im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;
im Kanton Aargau auf die vom Kanton und von den Einwohnergemeinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Art. 4
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 1982 zugeflossenen Vermögensanfälle und Zuwendungen.
Art. 5
Die beiden Regierungen sind berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Beginn eines Kalenderjahres von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.