Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.
Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist das Gesundheitsamt.
Art. 3 Veranstaltungen mit Schall
Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist das Amt für Umwelt.
Art. 4 Laserpointer
Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Verbots von Laserpointern ist die Kantonspolizei.