Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen obliegt unter der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartements dem Kantonsarzt.
Art. 2 Aufgaben des Kantonsarztes
Der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für:
die Anordnung der Überwachung und Absonderung von Personen mit einer übertragbaren Krankheit;
den Antrag für die Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die Verpflichtung zu Probeentnahmen von Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;
den Antrag auf ärztliche Untersuchungen bei drohenden oder bereits ausgebrochenen Epidemien;
den Antrag auf Verbotsanordnung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen gegenüber Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;
den Antrag für Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten;
den Antrag für notwendige epidemiologischen Abklärungen.
Art. 3 Desinfektion und Entwesung
Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt, dem Kantonstierarzt und dem Kantonschemiker, für die Desinfektion und die Entwesung zuständig.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.