Der Beitragssatz der Arbeitgebenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird mit 1.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme festgelegt.
Der Beitragssatz der Selbständigerwerbenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen wird mit 1.6% des gemäss Gesetz über die Familienzulagen massgeblichen Einkommens festgelegt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.