Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) nach Artikel 18 GERES V.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion:
a Unterstellte Organisationseinheiten,
b Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]) .
Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden für die GERES-Plattform in Anhang 1 aufgeführt.
Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2022 in Kraft.