Vertrag zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch den Regierungsrat, und der Republik und dem Kanton Jura, vertreten durch die Regierung, betreffend die Benützung der Zivilschutz-Ausbildungszentren von Tramelan, Laufen und Lyss/Kappelen | Omnilex
521.91-1•Vertrag zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch den Regierungsrat, und der Republik und dem Kanton Jura, vertreten durch die Regierung, betreffend die Benützung der Zivilschutz-Ausbildungszentren von Tramelan, Laufen und Lyss/Kappelen
Vertrag zwischen dem Kanton Bern, vertreten durch den Regierungsrat, und der Republik und dem Kanton Jura, vertreten durch die Regierung, betreffend die Benützung der Zivilschutz-Ausbildungszentren von Tramelan, Laufen und Lyss/Kappelen
Der Kanton Bern stellt der Republik und dem Kanton Jura sowie dessen Gemeinden zur Verfügung:
a die regionalen Zivilschutz-Ausbildungszentren von Tramelan und Laufen für die Personalausbildung;
b das kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentrum von Lyss/Kappelen für die Kaderausbildung.
Art. 2 Kosten
Die mit der Personalausbildung verbundenen pauschalen Kosten werden gemäss dem entsprechenden Bundestarif geregelt; der Kanton Jura schuldet die Gemeindeanteile.
Die von den Ausbildungszentren Tramelan und Laufen errechneten administrativen Kosten werden Gegenstand einer jährlichen Abrechnung sein.
Die mit der Kaderausbildung in Lyss/Kappelen verbundenen pauschalen Kosten werden gemäss dem entsprechenden Bundestarif geregelt.
Die administrativen Kosten werden Gegenstand einer jährlichen Abrechnung sein.
Art. 3 Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Er kann unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten von einer der Parteien gekündigt werden.