Die Erziehungs- und Kulturdirektion gewährt im Rahmen des vom Landrat genehmigten Voranschlages Beiträge an Lehrerfortbildungskurse, die in anderen Kantonen oder Institutionen besucht oder schulintern durchgeführt werden.
Art. 2
Grundsätzlich werden nur solche Kurse oder Tagungen subventioniert, für die ein schriftliches Gesuch gestellt wird. Das Gesuch ist spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung an das Inspektorat, Ressort Lehrerfortbildung, einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Gesuche bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Art. 3
Das Inspektorat hat die Kompetenz, im Rahmen der geltenden Vorschriften über die Höhe des Beitrages und über die Notwendigkeit bzw. Wünschbarkeit des Kursbesuches zu entscheiden.In der Regel entspricht der Beitrag dem Kursgeld. Je nach dem zur Verfügung stehenden Kredit wird eine Spesenpauschale entrichtet.
Art. 4
Für Kurse, welche die Lehrerfortbildungs-Institutionen von Baselland und Basel-Stadt ausschreiben, können keine zusätzlichen Beiträge bezogen werden, da diese Kurse direkt subventioniert sind.
Art. 5
Für die Kurse des Schweizerischen Vereins für Handarbeit und Schulreform gilt die Anmeldung als Gesuch.
Art. 6
Wenn ein Schulhaus- oder Stufenkollegium oder eine Arbeitsgruppe die Fortbildung selbst organisiert, übernimmt die Lehrerfortbildung das Leiterhonorar, sofern ein Kurs den allgemeingültigen Bestimmungen entspricht. Ein entsprechendes Gesuch ist spätestens zwei Monate vor Kursbeginn dem Beauftragten für Lehrerfortbildung Baselland zuzustellen.
Art. 7
Die Verfügung der Erziehungsdirektion betreffend Staatsbeitrag an die Lehrerweiterbildungskurse vom 9. Dezember 1965 wird aufgehoben.