Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt:
Grundentschädigung
Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied
Bevölkerungsentschädigung
Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. vorn
Art. 2
Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1949 betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 1970 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.