An selbstständig tätige Hebammen werden folgende Inkonvenienzentschädigungen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen ausgerichtet:
für eine Hausgeburt inkl. Wochenbettbetreuung
für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung
für eine Wochenbettbetreuung
Art. 2 Verfahren
Die Hebammen reichen innert 6 Monaten nach der Erbringung der Leistung bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nach deren Vorgaben ein Gesuch um Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung ein.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Für Leistungen, die im Jahr 2016 erbracht wurden, muss das Gesuch gemäss § 2 bis zum 30. Juni 2017 gestellt werden.