Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten | Omnilex
923•Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten
Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten
Als kantonaler Tarif der ärztlichen Leistungen für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch Versicherten gilt der jeweils zwischen dieser Anstalt und der Ärztegesellschaft des Kantons Basel-Landschaft vereinbarte Tarif.
Art. 2
Für die Berechnung der Arzneien ist die jeweils geltende Arzneitaxe für die Lieferung an die eidgenössische Militärverwaltung als Mindestbetrag massgebend.
Die in der Arzneitaxe bestimmten Ansätze können um höchstens zehn Prozent erhöht werden.
Art. 3
Die von der Unfallversicherungsanstalt abgeschlossenen Tarifverträge sind in je drei Exemplaren dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
Art. 4
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.