Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten | Omnilex
257.815•Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
(ViCLAS-Verordnung)
Vom 21.09.2010 (Stand 01.01.2011)
Art. 1
Die Staatsanwaltschaft ist für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen und der Zentralstelle zuständig (Art. 5 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
Art. 2
Das Strafgericht ist die zuständige richterliche Behörde nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
Art. 3
Die Staatsanwaltschaft meldet Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug meldet der Staatsanwaltschaft Beginn und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat). Die Staatsanwaltschaft lässt dazu der Abteilung Strafvollzug die Personalien von in ViCLAS erfassten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme rechtskräftig verurteilten Personen zukommen.