(Gebührenverordnung Veterinäramt)
Vom 07.08.2007 (Stand 01.01.2025)
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die vom Veterinäramt für seine Dienstleistungen zu erhebenden Gebühren und auszurichtenden Vergütungen gemäss dem Gebühren- und Vergütungstarif im Anhang.
Art. 2 Taxpunktsystem
Die Gebühren und Vergütungen werden nach dem Taxpunkt-System berechnet.
Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (1 TPW = 1 CHF).
Für Dienstleistungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach Zeit- und Materialaufwand.
Art. 3 Zuschläge
Zuzüglich zu den Gebühren gemäss Anhang wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.
Art. 4 Verzugszins und Mahngebühren
Bezüglich Kostenvorschuss, Verzugszinsen und Mahngebühren usw. wird auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren und die Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren verwiesen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit
Mit dem Erlass dieser Verordnung werden aufgehoben:
Verordnung betreffend Entschädigungen und Gebühren des Kantonalen Veterinäramtes und des Schlachthofs Basel vom 12. März 1996.
§§ 14 und 15 der Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.