Das Präsidialdepartement vollzieht das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden.
Auf Gesuch erteilt die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartementes als Bewilligungsbehörde die in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c des Bundesgesetzes vorgesehenen Bewilligungen.
Art. 2 Zeitliche Beschränkung
Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt
zwischen 18.30 und 08.00 Uhr; die Fachstelle Messen und Märkte kann nach Rücksprache mit der Kantonspolizei für besondere Anlässe Ausnahmen bewilligen, sowie
an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und Ladenöffnung vorgesehenen Ausnahmen.
Art. 3 Örtliche Beschränkung
Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes ist untersagt
in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung sowie
in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird.