Für die Entschädigungen des Bürgerratspräsidenten, der Mitglieder des Bürgerrates, des Schreibers und des Kassiers bewilligt die Bürgergemeindeversammlung jeweils auf Antrag des Bürgerrates eine Gesamtsumme.
Art. 2
Über die von der Bürgergemeindeversammlung genehmigte Gesamtsumme kann der Bürgerrat verfügen. Er legt die einzelnen Entschädigungen nach Funktion fest.