Im Einbürgerungsverfahren erhebt die Bürgerratskanzlei folgende Kanzleigebühren und Abgaben: I. Kanzleigebühren 1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren:
Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern über 25 Jahren
Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern unter 25 Jahren
Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren befreit. Die Kosten werden vom Kanton getragen.
Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350. 2. Für die Behandlung von Gesuchen
um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht
um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht
Art. 2
Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.
Art. 3
Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren vom 14. Dezember 2005.