(Gebührenreglement Einwohnerdienste)
Vom 15.10.2024 (Stand 01.01.2025)
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für verschiedene Dienstleistungen der Einwohnerdienste der Gemeinde Riehen.
Art. 2 Definition und Höhe der Gebühren
Die Gebühren sind das Entgelt für Verwaltungshandlungen der Gemeinde und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten.
Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Verwaltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.
Für ausserordentlichen Verwaltungsaufwand kann die Gebühr um das Doppelte erhöht werden.
2. Gebühren
Art. 3 Allgemeine Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Für das Erstellen von Fotokopien / A4, pro Kopie
Für das Erstellen von Fotokopien / A3, pro Kopie
Für Porti
Art. 4 Zahlungsfristen und Mahngebühren
Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahn- und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung
Mahngebühren ab zweiter Mahnung
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Art. 5 Gebühren der Einwohnerdienste
Die Gemeindeverwaltung erhebt für Beglaubigungen, Bescheinigungen und weitere Dienstleistungen der Einwohnerdienste Gebühren gemäss Anhang.
Für die Ausstellung von Identitätskarten werden die Gebühren gemäss Vorgaben des Bundes erhoben.