RiE 681.300•Ordnung für die Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude durch Vereine, Gesellschaften und Privatpersonen
RiE 681.300Law21.01.1980
Vom 21.01.1980 (Stand 21.01.1980)
1 a) Gesuche um regelmässige Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude sind schriftlich unter Angabe des Zweckes, des Zeitpunktes der Benützung, der genauen Bezeichnung des Lokales und der Adresse der verantwortlichen Personen an den Gemeinderat zu richten. 2. Bewilligungen für regelmässige Benützung werden nur für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie können jedoch, nach Ablauf dieser Frist, auf ein rechtzeitig gestelltes Gesuch hin auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich. b) Gesuche um einmalige oder vorübergehende Benützung sind, mit den gleichen Angaben wie unter lit. a versehen, schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Unter einmaliger Benützung ist die Benützung an ein und demselben Tag zu verstehen. Als vorübergehende Benützung gilt die Benützung der Lokale während mehrerer Tage innerhalb einer Woche.
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