(Reglement Mehrweggeschirr)
Vom 17.10.2023 (Stand 01.01.2024)
Art. 1 Mehrweggeschirrpflicht im öffentlichen Raum
Wer in der Gemeinde Riehen auf Allmend, in öffentlichen Parkanlagen oder anderen öffentlichen Flächen der Gemeinde Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
Art. 2 Veranstaltungen auf privatem Grund
Wer auf privatem Grund im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 500 Personen über die gesamte Veranstaltungsdauer Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
Art. 3 Ausnahmen
In folgenden Fällen besteht eine Ausnahme von der Mehrweggeschirrpflicht:
bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET- und Glasflaschen, Alu-Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein geeignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe in hohem Masse sicherstellt;
in Fällen, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnismässig erscheint, beispielsweise bei Abgabe auf flachen Kartonunterlagen, Servietten oder Papiertüten;
bei Verkäufen an Kleinstveranstaltungen wie z.B. an kleinen Strassenfesten.
Art. 4 Abfalleimer vor Verkaufsstellen
Wer regelmässig Getränke oder Esswaren in Einwegverpackung zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss während der Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen.